Fotos gegen den Willen geschossen - Rechtliches

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie kann ich mich dagegen wehren, dass meine Nachbarin unerlaubt Fotos meiner Kinder macht. Sie hat etwas dagegen, dass die Kinder draußen Fußball spielen, obwohl die Eigentümergemeinschaft dagegen keine Einwände erhoben hat. Jetzt macht sie "Beweisfotos" der Kinder und droht, sie anzuzeigen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin ,

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie rechtlich keine Möglichkeit haben, die Bildaufnahmen durch Ihre Nachbarin effektiv zu verhindern. 

Zwar besteht in Deutschland grundsätzlich das sog. Recht am eigenen Bild. Allerdings erfährt dieses Recht dahingehend eine Einschränkung, soweit eine Veröffentlichung der Fotos nicht vorgenommen wird. Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Irrmeinung ist das reine Ablichten fremder Personen, ob mit oder ohne Motiv, absolut zulässig. Erst wenn es zu einer Verwertung der Bilder, bspw. im Internet oder in sonstigen Publikationen kommt, ist im Regelfall das Einverständnis der Abgelichteten, resp. deren Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierbei ist es im Übrigen unerheblich, ob es sich um eine private oder kommerzielle Verwertung handelt.

So lange die beanstandeten Bildaufnahmen allerdings nur für private Zwecke "zur Beweissicherung" erfolgen, kann man dies der Nachbarin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus untersagen, die Aktivitäten sind mithin hinzunehmen.

Den Drohungen mit einer Anzeige sollten Sie allerdings gelassen entgegen sehen. Kinderspiel ist heutzutage von der Rechtsprechung in erheblichem Maße gedeckt, ebenso wie die daraus resultierende Lärmentwicklung. Eine Anzeige an die Ordnungsbehörden würde mithin keinerlei Erfolg für die Dame bringen, so dass man die geschilderte Drohung durchaus als blutleer bezeichnen kann.

In dem Zusammenhang stellt sich ergänzend die Frage, was die Nachbarin mit den Beweisfotos überhaupt beabsichtigt anzufangen. Fußball spielende Kinder sind rechtlich kaum zu belangen, so dass, außer einer Bildersammlung, wohl nichts zählbares für die Dame herausspringen wird.

Insgesamt ist Ihnen wohl zu raten, hier den Gesprächsweg einzuschlagen und die Angelegenheit auf dem "kleinen Dienstweg" zwischenmenschlich zu klären, soweit dies möglich erscheint. Rein rechtlich haben beide Seiten keinerlei effektive Handhabe, das Tun der jeweils anderen Seite, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, unterbinden zu lassen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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