Erteilung einer vorläufigen Gaststättenkonzession?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um die Beantragung einer Gaststättenkonzession:

Sachverhalt:

Am 04.03.2017 hat mein Mann einen Mietvertrag über Geschäftsräume zur Nutzung als Pils-Pub/ Bar ohne Speisen mit Mietbeginn 21.05.2017 unterschrieben. Die Bar wird in dieser Form seit mehr als 20 Jahren betrieben. Vor ca. sechs Jahren erfolgte eine Grundrenovierung, insbesondere des Sanitärbereichs.

Am 27.03.2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz gestellt. Die Eröffnung sollte am 01.06.2017 HEUTE stattfinden!!!!

Die notwendigen Unterlagen wurden beantragt bzw. am 17.04.2017 und am 09.05.2017 nachgereicht.

Der vorherigen Konzession, die uns in Kopie vorliegt, liegt eine manuelle Zeichnung über die Räumlichkeiten bei, die Bestandteil des Bescheides der Vorgängerin vom 15.07.2014 ist.

Diese Zeichnung wurde unsererseits auch vorgelegt, zusätzlich wurden noch die Baugenehmigung und die Grundrisspläne angefordert.

Die Verpächterin hat die bei der Gemeinde vorliegende Baugenehmigung vom 06.10.1983 und den beglaubigten Grundrissplan vom 09.07.1992 besorgt, die beide nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Es gibt hier nichts neues. Diese Unterlagen wurden dem Landratsamt am 17.04.2017 zugesandt.

Auf meine telefonische Nachfrage wurde die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt.

Am Dienstag, den 30.05.2017 hat der zuständige Lebensmittelkontrolleur nun festgestellt, dass der Plan von 1992 nicht mit den allerdings von ihm auch in 2014 besichtigten Räumen übereinstimmt.

Nun bekommen wir die Konzession nicht, weil keine aktuellen Pläne vorliegen.

Der Vorgang wird nun evtl. morgen an das zuständige Bauamt abgegeben und die Stellungnahme abgewartet!!

Nun meine Frage:

Wir übernehmen einen Betrieb, der in dieser Form seit ca. sechs Jahren betrieben wird! Haben wir einen Anspruch auf die Erteilung einer vorläufigen Konzession??

Antwort des Anwalts

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann Personen für 3 Monate erteilt werden, die einen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen (§ 11 GaststättenG).

Nach der juristischen Gesetzeslehre handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ermessensvorschrift, weil die vorläufige Erlaubnis erteilt werden „kann“ , aber nicht erteilt werden „soll“ oder „muss“. Sie haben damit lediglich einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung eine mit einer Ermessensbegründung versehene schriftliche Entscheidung trifft.

Dabei ist die Verwaltung nicht verpflichtet in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. Ich verweise dazu auf eine Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19.5.2015 (Az.: 22 CE 15.612) in dem dieser einen Eilantrag auf Ausstellung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis wie folgt abgelehnt hat:

„Fehlt für die Nutzung einer Gaststätte aber die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungserweiterung und muss das bauaufsichtliche Verfahren erst durchgeführt werden, besteht bis zu ihrer Erteilung kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die gaststättenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2004 – 22 CE 04.2203 – BA S. 5 m.w.N.), so dass ihre vorläufige Erteilung im Weg der einstweiligen Anordnung keineswegs dringlich ist.“

Ich kann Ihnen daher zwar empfehlen, einen Antrag auf vorläufige Erlaubnis zu stellen; es kann nach der zitierten Rechtsprechung allerdings sein, dass dieser Antrag abgelehnt wird. Auch ein gerichtlicher Eilantrag wäre mit erheblichen Risiken verbunden, wobei es natürlich darauf ankommt, in welchem Umfang ohne bauaufsichtliche Genehmigung „schwarz“ gebaut wurde.

Ich würde allerdings auch das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen, denn die Mietsache ist aufgrund der fehlenden Genehmigung nicht mangelfrei, so dass Sie vom Vertrag zurücktreten oder eine Mietminderung vornehmen können. Die Mietminderung würde ich bis zum Vorliegen der notwendigen Baugenehmigung auf null vornehmen, da eine nicht nutzbare Gaststätte für Sie keinen Wert hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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