Einheitspreisvertrags Inhalt wird nicht eingehalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei einem unserer Bauvorhaben wurden Schüttmengen
und Erdarbeiten nach Quadratmeter mit Angabe der
Einbaustärke bzw. der Aushubtiefen ausgeschrieben.
Bei der Aufmaßprüfung stellte sich nun heraus,
dass die Einbaustärken bzw. Aushubtiefen unterschritten wurden.

Unsere Frage:

Besteht die rechtliche Möglichkeit die daraus resultierende Mengenverschiebung im Quadratmeterschlüssel in der Schlussrechnung zu kürzen (es handelt sich um einen Einheitspreisvertrag).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich gehe davon aus, dass Sie einen BGB Vertrag geschlossen haben, da die aktuelle VOB ausdrücklich nicht für die Verwendung bei Privatleuten vorgesehen ist.

Grundsätzlich können Sie die für Aushub in der Menge (Quadratmeter) nicht kürzen, wenn die Quadratmeterzahl zutreffend ist.
Sie haben die Aushubtiefe als Maximaltiefe ausgeschrieben und ein dementsprechendes Angebot erhalten. Insofern ist auch das im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Maximaltiefe baubedingt unterschritten wurde. In entsprechenden Tiefbau-aufträgen ist es durchaus üblich, verschiedene Höhen planerisch vorzusehen und einheitlich mit einer Maximaltiefe zu beauftragen.

Etwas anderes wäre es, wenn der Unternehmer von den Planvorgaben eigenmächtig abgewichen wäre, also weniger ausgekoffert und aufgebaut hätte als er sollte und ihm als Planvorgabe mitgegeben wurde. Dann würde es sich um einen Mangel handeln, der eine Minderung der Vergütung begründen würde oder zu Schadensersatz berechtigen würde, wenn das durch andere zu korrigieren wäre oder zu einem Schaden am Bau führen würde. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Gehweg komplett neu aufgebaut werden müsste, weil der Aushub nicht frostsicher tief war.

Ich habe Ihre Sachverhaltsschilderung jetzt so verstanden, daß Sie die Auskofferung in Hinblick auf die Baugrube mit einer Maximaltiefe zu einem Festpreis vereinbart haben.
(Gewerk Hausbau) Dann kamen aber Auskofferungen der Wegflächen hinzu, die an sich schon erheblich weniger tief erfolgen als die Baugrube (Gewerk Landschaftsbau).

Damit verlassen wir den Bereich wo die rechtlichen- und sachlichen Rahmenbedingungen eine recht eindeutige Entscheidung ermöglichten.

Veränderungen in den Mengen sind abseits der VOB/B nach überwiegender Ansicht nach
§ 313 BGB zu beurteilen.

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der als Grundlage erforderliche Vertrag ist in Form eines Bauvertrages vorhanden.

Wenn dem so ist, stellt sich schon die Frage, ob das Auskoffern der Wegflächen überhaupt nach der Leistungsposition, die für die Auskofferung der Baugrube vereinbart wurde, abzurechnen war. Ich empfehle demgemäß zu schauen, ob die Leistungsposition sich auf alle Auskofferungsarbeiten bezieht oder nur auf die Baugrube. Dann wäre der Unternehmer sowieso gehalten einen Nachtrag anzufertigen, auf jeden Fall einen angemessenen Einheitspreis angesichts der geringeren Tiefen vorzustellen.

Wenn aber bei Abschluss des Vertrages nur die Herstellung der Baugrube als Vertragsinhalt gedacht war und dann auch entsprechend der gedachten Tiefe ausgekoffert wurde, sind diese Leistungen nicht zu beanstanden. Wenn dann aber die Wegeflächen nur eben abgeschält wurden, um die Gründung für die Wege frostsicher Einzubauen, entspricht das von der Ausführung nicht mehr den Vorstellungen beim Abschluss des Bauvertrages. Diese beschränkten sich auf die Auskofferung für die Baugrube.

Es ist müßig definieren zu wollen, ob darin eine Änderung der Umstände liegt mach Abs. 1 oder ob das alleinige Abstellen auf die Einbautiefen der Baugrube einen Fehler der Vorstellung bedingt.

Würde sich das eine oder das andere bestätigen, wäre der Bauunternehmer in nach § 313 BGB in der Pflicht einen angemessenen Einheitspreis anzunehmen, der die geringere Arbeitstiefe berücksichtigt.
Aus meiner anwaltlichen Erfahrung weiß ich, daß geringere Tiefen niedrigere Preise mit sich bringen. Dies allerdings oft nicht linear mit der geringeren Höhe, sondern wegen der kalkulatorischen Elemente exponential.

Aber das Gesetz verlangt eine „schwerwiegende“ Veränderung. Damit kommen wir zur praktischen Tragweite. Sie müssten den Beweis führen, daß die Auskofferung zu einer geringeren Tiefe zu einem erheblich günstigeren Einheitspreis zu bekommen ist. Dann muss noch rechnerisch dargelegt werden, daß die Berechnung der Rand- und Wegeauskofferung bei einem angepassten Einheitspreis zu erheblich anderen Kosten führen würde, als bei der Abrechnung, die auf Basis der vereinbarten Tiefenauskofferung erfolgte. Ohne diesen erheblichen Unterschied, der bei nicht ganz einheitlicher Rechtsprechung über 20 % liegen soll, ist ein Erfolg einer gegebenenfalls gerichtlichen Auseinandersetzung nicht wahrscheinlich.

Die Sache mit der Kündigung des Vertrages (Abs. 3) hat sich wegen der Fertigstellung schon erledigt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß es zwar einen rechtlichen Ansatzpunkt gibt die Anpassung der Einheitssätze außergerichtlich einzufordern und gerichtlich einzuklagen. Dann wären natürlich die betroffenen qm, aus der Bauauskofferung herauszurechnen und dem GaLa Bau mit dem neuen Einheitspreis zuzurechnen.

Aber es hängt von einem Richter ab, ob er in Ihrem Einzall die Veränderung erkennt, diese für schwerwiegend einstuft und einen anderen Einheitspreis zuspricht. Die Anwendung des
§ 313 BGB ist insofern mit einem erheblichen Prozeßrisiko verbunden.

Nach meiner Einschätzung und aus der Praxis heraus rege ich an, mit dem Unternehmer außergerichtlich über § 313 BGB zu schreiben und ihm die Sache darzulegen, daß ein neuer EP für die Auskofferung der Wege zugrundegelegt werden muss. Von einer Klage würde ich eher Abstand nehmen, solange nicht die grundlegende Änderung des Sachverhaltes neue Aspekte mit sich bringt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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