Beschwerde gegen Gerichtsentscheidung zu GEZ-Klage einlegen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 07.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine GEZ-Klage wurde heute vom VG Chemnitz abgewiesen. Sieben Punkte verfassungsrechtlicher Bedenken hatte ich als Begründung angegeben. Lediglich Falschangaben der GEZ zu Buchungen für 2012 wurden korrigiert.
Nun müsste beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und danach beim Verfassungsgericht die Klage über einen Rechtsanwalt weiter geführt werden. Welcher Erfolg ist zu erwarten und was kostet mich das?

Antwort des Anwalts

In dem anhängigen Verfahren haben Sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid der Rundfunkanstalt MDR über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen auszusetzen. Hierzu haben Sie dem Verwaltungsgericht Chemnitz umfangreich vorgetragen. Das VG Chemnitz hat Ihrem Antrag keine Folge geleistet und diesen als bereits unzulässig abgelehnt.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Einlegung von Rechtsbehelfen allein war Gegenstand meines Auftrages.

Im Ergebnis der Prüfung muss ich Ihnen, wie bereits fernmündlich besprochen, mitteilen, dass das VG Chemnitz Ihren Antrag völlig zu recht als unzulässig abgewiesen. Wie sowohl der Antragsgegner als auch das VG Chemnitz richtigerweise hinwiesen, ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht möglich. Grundlage einer Vollstreckung wäre ein vollstreckungsfähiger Bescheid, mithin also ein Bescheid, gegen den binnen der Widerspruchsfrist kein Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt worden oder aber ein eingelegter Widerspruch rechtskräftig zurückgenommen oder zurückgewiesen worden ist, oder aber ein Bescheid, dessen Regelung einer sofortigen Vollziehbarkeit unterworfen worden ist, mithin also ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ein solcher, letztgenannter Bescheid liegt vor. Bei Bescheiden über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen haben Widerspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Zwar haben Sie gegen einige Bescheide der Rundfunkanstalt MDR Widerspruch eingelegt. Es ist aber auch notwendig, dass Sie bei der die Bescheide erlassenden Rundfunkanstalt MDR Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches stellen. Eine alleinige Antragstellung beim VG ist nicht möglich.

Mithin erfolgte die Abweisung des Antrages völlig zu recht.

Etwas anderes ist die Frage der Pflicht des Bürgers zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht Gegenstand meines Auftrages, dennoch erlaube ich mir eine kurze Stellungnahme. Sie führen in Ihrer umfangreichen Begründung Ihres Antrages auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere auf, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungswidrig sei.

Vor dem Rundfunkbeitrag, den es erst seit dem Beginn des Jahres 2013 gibt, haben die Rundfunkanstalten Rundfunkgebühren erhoben, wobei auch die Erhebungskriterien andere als nunmehr waren. Zu diesen Rundfunkgebühren haben die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Rundfunkgebühren bestätigt, da die Landesrundfunkanstalten ohne eine Finanzierung ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Information und Bildung nicht wahrnehmen könnten. Ob nunmehr auch die Rundfunkbeiträge ebenfalls verfassungsgemäß sind, kann freilich noch nicht gesagt werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Gerichte bin zum Bundesverfassungsgericht wiederum mit der Thematik der Finanzierung der Landesrundfunkanstalten beschäftigt werden. Ich gehe davon aus, dass auch die jetzige Gebührenstruktur verfassungsgemäß ist, da die grundsätzliche Frage der Erhebung von Gebühren oder Beiträgen zur Finanzierung der Landesrundfunkanstalten gerade wegen ihres eindeutigen, aber eben auch kostenintensiven Auftrages notwendig ist und die jetzigen Erhebungskriterien zumindest nach meiner Auffassung für mehr Beitragsgerechtigkeit sorgen und den Verwaltungsaufwand auch minimieren dürfte. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob Sie persönlich die Arbeit der Landesrundfunkanstalten als gelungen erachten oder nicht. Sicherlich wird auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen nicht nur Erhellendes ausgestrahlt werden. Beispiele für misslungene Beiträge findet man sicherlich sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privaten Bereich genügend. Da diese Einschätzung jedoch rein persönlich und nicht objektiv ist, ist diese als Begründung untauglich.

Im Ergebnis muss ich Ihnen raten, gegen die Entscheidung des VG Chemnitz keinen Rechtsbehelf der Beschwerde einzulegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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