Benachteiligung eine Schülerin wegen Dyskalkulie?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unsere 12-jährige Tochter besucht die 5. Klasse einer Realschule in Niedersachsen. Das Kind hat eine Dyskalkulie und ist seit Beginn der zweiten Klasse in einer privaten Therapie im Institut für mathematisches Lernen. In der Grundschule galt der Notenschutz im Fach Mathematik. Trotz der langjährigen Therapie erreicht sie derzeit nur etwa den Kenntnisstand der dritten Klasse. Es ist absehbar, dass sie bis Schulende den Klassenstand nicht aufholen wird. Die Zeugnisnote in Mathematik wird sich immer bei fünf oder eher sechs bewegen. Damit ist die Versetzung in weitere Schuljahrgänge praktisch ausgeschlossen. Und dies aufgrund der Behinderung Dyskalkulie. Ich sehe hierin eine deutliche Diskriminierung wegen einer Behinderung. Es ist m.E. der gleiche Fall, als wenn ein Kind mit körperlicher Behinderung in Sport immer eine sechs bekäme und deshalb nie versetzt würde.

Wir möchten prüfen, ob diese Diskriminierung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Erreichen möchten wir, dass die Schulnote in Mathematik für die Frage der Versetzung in diesem Fall nicht beachtet wird.

Antwort des Anwalts

Ausgehend von dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007 ist bei der schulischen Behandlung zwischen der Legasthenie und der Dyskalkulie zu unterscheiden.
Demgegenüber stellen mehrere Verwaltungsgerichte die beiden als Behinderungen zu qualifizierenden „Störungen“ als parallel dar, mit der Folge, dass die für die Legasthenie zu beachtenden Grundsätze ebenfalls für die Dyskalkulie zu beachten sind (etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 28.01.2003, 9 K 1632/01).
Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, Art. 3 Abs. 1, und auch Art. 3 Abs. 2, dürfte allerdings in der Tat eine Diskriminierung vorliegen, wenn die Rechenschwäche Ihrer Tochter bei der Leistungsbewertung bzw. auch bei der Leistungsfeststellung nicht berücksichtigt wird.
Da die Schule als Hoheitsträger verpflichtet ist, Grundrechtsverstöße zu beseitigen, müssen demnach entsprechende Maßnahmen getroffen werden.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass ebenfalls die Grundrechte der anderen Mitschüler beachtet werden müssen. Die Schule muss daher einen Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten der anderen Mitschüler und Ihrer Tochter durchführen.
Hierbei ist letztendlich die Maßnahme zu wählen, die die entsprechenden Grundrechte jeweils am wenigsten beeinträchtigt.
Die von Ihnen angesprochene Maßnahme, die Mathematiknote bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen, stellt allerdings auf den ersten Blick eine Beeinträchtigung der Mitschüler dar, da eben deren Noten sehr wohl berücksichtigt werden.
Allenfalls dann, wenn alle anderen Maßnahmen, etwa Förderangebote der Schule, Nachteilsausgleich durch eine geänderte Art der Leistungsfeststellung und dergleichen, zu keiner angemessenen Berücksichtigung der Rechenschwäche Ihrer Tochter führen, kommt, sozusagen als (fast) letztes Mittel, die Nichtberücksichtigung der Mathematiknote in Betracht.

Ausgehend von der Tatsache, dass die Intelligenz von Schülerinnen/Schülern mit einer Dyskalkulie nicht vermindert ist, müssen der Staat und damit die Schule ihnen helfen, einen entsprechenden Schulabschluss – auch das Abitur – zu erlangen, wenn die sonstigen Begabungen den Anforderungen genügen. Hierfür müssen nötigenfalls auch aktive Maßnahmen seitens der Schule getroffen werden, um den betreffenden Schüler nach seinem individuellen Bedarf angemessen zu fördern.

Um von diesen teilweise sehr theoretischen Ausführungen praktische Hinweise abzuleiten:
Es muss bei der Schule beantragt werden – sofern nicht bereits geschehen -, dass die entsprechende Note nicht bei der Versetzung berücksichtigt wird. Hierzu muss gegenüber der Schule dargelegt werden, dass sämtliche anderen möglichen Maßnahmen weiterhin zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung Ihrer Tochter führen würden und einzig die von Ihnen vorgeschlagene Lösung die besondere Situation Ihrer Tochter angemessen berücksichtigt.
Die Schule wird sicherlich bei dem Schulamt entsprechend Rücksprache halten. Möglicherweise wird der Antrag abgelehnt. In diesem Fall muss ein Widerspruchsverfahren betrieben werden und gegebenenfalls eine Klage erhoben werden. Spätestens im Klageverfahren könnte dann über ein entsprechendes Gutachten geklärt werden, ob andere Möglichkeiten der Berücksichtigung der Situation Ihrer Tochter in Betracht kommen.

Es lassen sich zudem gute Argumente gegen die voraussichtliche Argumentation der Schule/des Schulamtes, die Mitschüler würden gegenüber Ihrer Tochter benachteiligt, finden.
Denn es liegt durchaus ein erheblicher sachlicher Grund vor, Ihrer Tochter entsprechend entgegenzukommen, denn die Dyskalkulie ist als Behinderung einzustufen, während die übrigen Schüler eben nicht daran leiden.

Ob insgesamt eine Benachteiligung Ihrer Tochter vorliegt, wenn die entsprechende Privilegierung hinsichtlich der Beachtung der Mathematiknote nicht gewährt wird, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Zumindest nach den hier vorliegenden Informationen deutet vieles darauf hin, dass Ihre Tochter nicht entsprechend ihrem individuellen Bedarf gefördert wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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