Aufgabe der ukrainischen Staatsbürgerschaft zugunsten der deutschen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit für meinen Sohn (2002 in Deutschland geboren) beantragt und die Zusage zum Dezember 2018 erhalten.

Er ist aktuell – wie ich als seine Mutter – ungarischer Staatsbürger.

Sein Vater stammt aus der Ukraine. Das Ausländeramt Offenburg verlangt nun die Aufgabe der ukrainischen Staatsbürgerschaft.

Laut ukrainischem Konsulat müssen wir das Kind erst in der Ukraine registrieren (bei den Großeltern des Vaters) und einen Ausweis für ihn erstellen lassen, um danach Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Ukraine zu beantragen. 

Meine Frage: Muss man diesen Weg wirklich gehen?

Wir haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, wir waren nie verheiratet, der Vater lebt auch hier in Deutschland, ich auch, das Kind ist hier geboren und aufgewachsen.

Antwort des Anwalts

Die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft erfolgt nach deutschem Recht. Deswegen spielt es keine Rolle, wie der Sachverhalt im ukrainischen oder ungarischen Recht geregelt ist.

§ 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 StAG schreibt vor, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nur erteilt werden kann, wenn der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Eine Ausnahme hierzu gibt es lediglich für die Staaten der EU.

In § 12 StAG nennt der Gesetzgeber Ausnahmen von dieser Regel. Danach bedarf es einer Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht, wenn der ausländische Staat die Entlassung verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entscheidet.

Wegen der bekannten und auch von Ihnen geschilderten Schwierigkeiten mit den ukrainischen Behörden ist diese Ausnahmeregelung in letzter Zeit wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Erst jüngst hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden, dass die Entlassungsprozedur der Ukraine zumutbar ist (Urteil vom 26.7.2016; Az.: 19 A 630/14).

Es hat dazu u.a. ausgeführt:

Zunächst ist die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft eine im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG zumutbare Entlassungsbedingung. Aus den vom Beklagten mitgeteilten vier Referenzfällen ergibt sich insoweit, dass das Verfahren der Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft nach seiner Dauer und seiner Erfolgsaussicht als zumutbar anzusehen ist. In den genannten Referenzfällen aus der Zeit zwischen Dezember 2011 und Juni 2013 haben zwischen 30 und 40 Jahre alte Auslandsukrainer, denen die deutsche Einbürgerungsbehörde auf ihren Einbürgerungsantrag hin eine Einbürgerungszusicherung zwecks Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erteilt oder verlängert hatte, innerhalb von bis zu 14 Monaten nach Stellung des formgerechten Entlassungsantrags ihre Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erreicht. Das Entlassungsverfahren beginnt mit einer persönlichen Vorsprache und Antragstellung bei der zuständigen ukrainischen Behörde, bei welcher der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag stellen und dabei einen gültigen ukrainischen Nationalpass und die Einbürgerungszusicherung vorlegen muss. Stellt der Auslandsukrainer den Entlassungsantrag bei einer ukrainischen Auslandsvertretung in Deutschland, muss sein Nationalpass den Stempel "Ständiger Wohnsitz in ... (Land)" zum Nachweis seiner konsularischen Registrierung bei der Auslandsvertretung enthalten. Die entgegennehmende Behörde führt sodann eine Vorprüfung des Antrags durch und leitet ihn an die Staatsbürgerschaftskommission beim Präsidenten der Ukraine zur Prüfung weiter (Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 25 ukrStBG). Die Staatsbürgerschaftskommission "bereitet" die Verlusteingabe "auf" (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ukrStBG) und bringt bei dem Präsidenten der Ukraine die Vorschläge betreffend die Befürwortung dieser Eingaben ein (Art. 23 Nr. 1 ukrStBG). Der Präsident der Ukraine trifft nach Art. 22 Nr. 1 ukrStBG die Entscheidungen u. a. über "die Beendigung" der Staatsbürgerschaft der Ukraine.

……

Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, eine abstrakt-generell unzumutbare Entlassungsbedingung für nicht registrierte Auslandsukrainer liege in der erforderlichen Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und einer sich daran anschließenden konsularischen Nachregistrierung bei den ukrainischen Auslandsvertretungen.

Dieses Genehmigungs- und Registrierungserfordernis ist zunächst als solches als zumutbare Entlassungsbedingung im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG einzustufen. Grundsätzlich darf ein Staat von einem dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen verlangen, dass er sich bei derjenigen Auslandsvertretung registrieren lässt, die für seinen Auslandswohnort zuständig ist. Eine solche Registrierung im Ausland entspricht einer innerstaatlichen Meldepflicht am Wohnort und dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit der Auslandsvertretung für die Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen. Sie entspricht international anerkannten staats- und völkerrechtlichen Normen. Dasselbe gilt für das Verlangen eines Staates an einen dauerhaft im Ausland lebenden Staatsangehörigen, im Besitz eines gültigen Nationalpasses zu sein. Die für die Registrierung beim Auslandskonsulat erforderliche "Genehmigung des ständigen Wohnsitzes im Ausland" ist ebenfalls sachlich hinreichend gerechtfertigt. Sie dient ebenfalls einem rechtsstaatlich berechtigten Anliegen, nämlich der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausbürgerungswilligen.

Auch die tatsächliche Handhabung des Genehmigungs- und Nachregistrierungsverfahrens ist inzwischen nicht mehr zu beanstanden. Auf der Grundlage der vom Beklagten mitgeteilten Referenzfälle ist vielmehr festzustellen, dass konsularisch bislang nicht registrierte Auslandsukrainer eine solche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland mit anschließender Nachregistrierung inzwischen regelmäßig mit zumutbaren Mitteln erreichen können. Insofern hält der Senat nicht länger an seiner anderslautenden generalisierenden Tatsachenfeststellung aus den bereits zitierten beiden Senatsurteilen vom 25. September 2008 fest, mit denen er ein solches Genehmigungs- und Registrierungsverfahren als "regelmäßig im Sinn der 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG unzumutbar" bezeichnet hat (so Leitsatz 4 und Rdn. 37 ff. des Urteils 19 A 1221/04).

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entscheidung kann ich Ihnen daher zunächst nur raten, das Entlassungsverfahren aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft tatsächlich zu betreiben. Erst wenn es sich als undurchführbar erweist und dieses auch dokumentiert werden kann, sehe ich die Stellung eines Ausnahmeantrages nach § 12 Abs.1 StAG als sinnvoll an. Als zumutbar sieht es das OVG insbesondere an, dass bei Auslandsukrainern zunächst eine Registrierung in der Ukraine vorgenommen werden muss.

Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt kraft Gesetzes und in der Ukraine durch Abstammung. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist ebenfalls nur durch hoheitlichen Akt möglich. Es spielt daher keinerlei Rolle, ob der Staatsbürger von seiner Staatsbürgerschaft Kenntnis hatte, in seinem Herkunftsland gelebt hat oder die Eltern verheiratet waren. Maßgeblich ist allein, dass die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben wurde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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