Arbeitszeit abziehen wegen verpflichtendem Seminar

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In der Klinik, in welcher ich eine halbe Stelle inne habe, gibt es keinen Betriebsrat, keinen Tarifpartner, sie ist in privater Trägerschaft.
Es gibt ein internes Seminarprogramm (kommt halbjährlich raus).
Einige Seminare sind verpflichtend für mich z.B. Hygieneschulung, z.B. 2 Stunden Seminardauer. Sie findet während meiner regulären Arbeitszeit statt. Der AG zieht mir jedoch 1 Arbeitsstunde an dem Tag ab, da ich nur halbe Kraft bin (teilnehmende Ganztagskräfte bekommen keinen Abzug).
Ist das korrekt?
Argumentation meines AG: wenn ein Seminar (ob Pflicht oder freigewählt) außerhalb der Arbeitszeit liegt, bekomme ich (als Halbtagskraft) die halbe Seminarzeit gutgeschrieben (Ganztagskraft = volle Seminarzeit). So könnte ich wieder Arbeitszeit wett machen. Ich will aber gar nicht, wenn irgend möglich, außerhalb der Arbeitszeit eine Fortbildung machen (ich arbeite ja nicht ohne Grund Teilzeit, da warten familiäre Verpflichtungen).

Wie sieht die Rechtslage aus: Darf der Arbeitgeber mir die Arbeitszeit kürzen am Tag der Pflichtteilnahme unter der normalen Arbeitszeit?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,
die sich aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Unterweisungs- und Fortbildungspflichten sind keine freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen, sondern Grundpflichten des Arbeitgebers, § 3 Arbeitsschutzgesetz. Die Kosten hierfür hat der Arbeitgeber zu tragen.
Die für die Fortbildung aufgewendeten Zeiten sind Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Grundsätzlich wird bei der von Ihnen aufgeworfenen Frage kein Unterschied zwischen Vollzeit – und Teilzeitkräften gemacht. Als Arbeitgeber könnte man nur z.B. in einer Betriebsvereinbarung festlegen, ob der Arbeitnehmer nach einer kurzen Fortbildungsveranstaltung wieder zum Dienst antreten muss, wenn die Schulung in der regulären wöchentlichen Arbeitszeit stattfindet. Man könnte auch definieren, wann ein Zeitguthaben durch die Fortbildung geschaffen wird, z.B., dass die Anrechnung der Dienstbefreiung nur dann zu einem Zeitguthaben führt, wenn die tatsächliche Anwesenheitszeit die fiktive/volle Arbeitszeit übersteigt.
Ihr Arbeitgeber kann jedoch auf keinen Fall nur die halbe Seminarzeit als Arbeitszeit werten.
Sie sollten Ihn auf §§ 2 , 3 Arbeitszeitgesetz hinweisen. Sie sollten aber nicht z. B. eigenmächtig jetzt die tägliche Arbeitszeit verkürzen, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Dies führt nur zu einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Ihre Arbeitspflichten oder sogar zu einer fristlosen Kündigung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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