Darf das Arbeitsamt ein amtsärztliches psychologisches Gutachten fordern?

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unter welchen Umständen ist das Arbeitsamt berechtigt, von einem ALG II-Beziehenden ein psychologisches Gutachten vom Amtsarzt einzufordern?
Unter welchen Umständen kann das Arbeitsamt generell Umschulungen beim Wunsch einer beruflichen Umorientierung gestatten bzw. ablehnen?

Zum Hintergrund: Meiner Schwester war es aufgrund eines angeborenen Herzfehlers mit mehreren OPs und einem daraus resultierenden Entwicklungsdefizit im kognitiven Bereich
(ohne jegliche körperliche Einschränkungen) nicht möglich, einen Schulabschluss zu erlangen (sie hat jedoch an einer regulären Schule ihre Schulpflicht erfüllt).
Sie hat daraufhin über das Arbeitsamt den Reha-Status bekommen, ein berufsvorbereitendes Jahr durchlaufen und im Anschluss daran erfolgreich eine Ausbildung zur Gartenbaufachwerkerin absolviert. In diesem Zusammenhang wurde ihr der Hauptschulabschluss zuerkannt (2007).

Durch ein später geleistetes FSJ in einem Kindergarten wurde der Reha-Status aufgehoben.

Durch das Arbeitsamt wurden seit 2007 immer wieder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung veranlasst, diese hat meine Schwester ausnahmslos erfolgreich absolviert, im Hinblick auf einen Arbeitsplatz waren diese jedoch immer erfolglos. Stattdessen hat meine Schwester die vergangenen 5 Jahre fast Vollzeit und ehrenamtlich als Helferin in Kindergärten gearbeitet.

Im Rahmen der Auflagen des Eingliedergungsvertrages mit dem Arbeitsamt hat sie sich die vergangenen Jahre regelmäßig aber erfolglos auf Stellen beworben.

Die gegenüber der Fallmanagerin zur Ansprache gebrachten Überlegungen zur beruflichen Umorientierung in Richtung Kindergartenhelferin haben diese veranlasst, ein psychologisches Gutachten zu verlangen.
Offensichtliches Ziel scheint es zu sein, den Reha-Status zu reaktivieren. Mit einem solchen würde ihr aber der Eintritt ins Berufsleben (einen Kindergarten) verwährt bleiben und deshalb möchten wir dieser Aufforderung nicht nachkommen. Dass sie den Aufgaben in einem Kindergarten gewachsen ist, hat sie 5 Jahre lang bewiesen, für das Arbeitsamt ist dies aber nicht relevant (Argumentation: Sich nicht vom Beruf entfernen, was aber ohnehin seit erfolgreichem Berufsabschluss der Fall ist, in diesem hat sie ja nie gearbeitet).

Die Fallmanagerin droht, sollte meine Schwester der Aufforderung, das Gutachten erstellen zu lassen, nicht nachkommen, neben der Bezügekürzung/ Streichung mit Frühverrentung.
Kann das Arbeitsamt dies unter diesen Umständen (Aufhebung des Reha-Statuses vor 5 Jahren und seitdem erfolgreicher Tätigkeit im sozialen Bereich) veranlassen?!
Wenn ja, mit welcher Argumentation?

Unter welchen Umständen kann das Arbeitsamt generell Umschulungen beim Wunsch einer beruflichen Umorientierung gestatten bzw. ablehnen?

Antwort des Anwalts

Ich möchte vorwegschicken, dass die von Ihnen beschriebene Situation erfahrungsgemäß immer wieder in der anwaltlicher Beratung auftritt und ich aus meiner anwaltlichen Erfahrungen berichten kann, dass es regelmäßig sinnvoll ist, sich gegen derartige Einschätzungen des Arbeitsamtes zur Wehr zu setzen. Meiner Erfahrung nach sind die Erfolgsaussichten dabei vergleichsweise gut. Dies hängt vor allen Dingen damit zusammen, dass der Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur die medizinischen Zusammenhänge in den seltensten Fällen wirklich vollständig erfassen und beurteilen kann, während es den Betroffenen und den Ärzten, die sie in der Regel im Krankheitsverlauf unterstützen, meist gut gelingt, die beruflichen Ziele und Möglichkeiten darzustellen.

Natürlich darf grundsätzlich nicht vergessen werden, dass ihre Schwester grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht trifft, die auch die Bereitschaft umfassen kann, hinsichtlich der weiteren Erwerbsmöglichkeiten ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Hierfür muss es allerdings tatsächliche und medizinische Gründe geben.
Ein Grund kann sicherlich sein, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Erwerbsminderung vorliegt.

Auf der anderen Seite hat Ihre Schwester natürlich das Recht, die Anordnung solcher Maßnahmen überprüfen zu lassen und sich mit entsprechenden Argumenten dagegen zur Wehr zu setzen. In vorliegendem Fall würden sich die Argumente Ihrer Schwestern in erster Linie daraufhin beziehen, dass sie nach wie vor die Aussicht hat, im Berufsleben Fuß zu fassen. Für diese Auffassung spricht, dass Ihre Schwester bereits seit fünf Jahren nahezu in Vollzeit als Helferin im Kindergarten gearbeitet hat. Einer möglichen Anstellung in der Zukunft steht ja grundsätzlich nicht entgegen, dass diese Tätigkeit bisher ehrenamtlich durchgeführt wurde. Entscheidend dürfte daher sein, dass Ihre Schwester den beruflichen Anforderungen einer solchen Tätigkeit gewachsen ist und sich regelmäßig auf eine bezahlte Stelle bewirbt. Ihrer Schilderung des Sachverhaltes entnehme ich, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Ich interpretiere daher die Einstellung der Arbeitsagentur dahingehend, dass man zum einen versuchen will, Ihre Schwester hinsichtlich der Bemühungen, eine bezahlte Stelle zu finden, unter größeren Druck zu setzen. Zum anderen dürfte die Einstellung der Arbeitsagentur dahingehend zu verstehen sein, dass man versuchen will, Ihre Schwester im Falle der Erfolglosigkeit der Stellensuche in die Frührente oder Erwerbsminderungsrente bzw. die in Anspruch eine Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu drängen.

Meiner Erfahrung nach beurteilen die Arbeitsagenturen die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eher pragmatisch und wenig auf den jeweiligen Einzelfall bezogen. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, diese Vorgehensweise der Arbeitsagenturen kritisch zu betrachten und sich gegebenenfalls durch entsprechende Rechtsmittel (Widerspruch, Klage beim Sozialgericht, einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht) zur Wehr zu setzen.

Ich vermute, dass sich die Arbeitsagentur hier konkret auf die Eingliederungsvereinbarung bezieht.

Eine Eingliederungsvereinbarung wird zwischen der Arbeitsagentur und dem Arbeitssuchenden mit dem Vermittlungsziel vereinbart, festzuhalten, welche Vermittlungsbemühungen die Arbeitsagentur und welche Eigenbemühungen der Arbeitslose vorweisen muss und wie er diese Eigenbemühungen nachweisen muss. Zudem wird häufig in der Eingliederungsvereinbarung geklärt, welche Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gewährt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 37 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Eingliederungsvereinbarung spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit überprüft werden muss und den geänderten Verhältnissen anzupassen ist. Da Ihre Schwester ja bereits seit fünf Jahren auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist und bisher noch keine Erfolge eingetreten ist, ist es aus meiner Sicht durchaus nachvollziehbar, dass die Arbeitsagentur hier die Eingliederungsvereinbarung auf mögliche Änderungen überprüft.

Allerdings sehe ich - wie Sie wohl auch - keine Veranlassung, ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, da ich zumindest aus dem mir vorliegenden Sachverhalt nicht erkennen kann, welche Verbesserungen dies hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung oder einer möglichen Beschäftigung Ihrer Schwester bringen soll.

Ich würde Ihnen daher raten, die Arbeitsagentur darauf anzusprechen, mit welcher Begründung hier eine psychologische Begutachtung gefordert werden soll. Ihre Schwester kann sich dann natürlich auf den Standpunkt stellen, dass sie eine Mitwirkung bei der psychologischen Begutachtung so lange verweigert, bis ihr ausreichende und nachvollziehbare Gründe von der Arbeitsagentur genannt werden. Diese Gründe müssten dann wieder auf Geeignetheit und Angemessenheit überprüft werden.

Sollte die Arbeitsagentur nicht einlenken, muss Ihre Schwester eine Entscheidung darüber treffen, ob sie entgegen ihrer eigenen Überzeugung an einer psychologischen Begutachtung mitwirkt oder ob sie sich dem widersetzt.

Nach meinem Dafürhalten wäre zumindest nach dem derzeitigen Sachstand zu empfehlen, dass Ihre Schwester die Mitwirkung an der psychologischen Begutachtung verweigert. Ihre Schwester muss dann damit rechnen, dass die Arbeitsagentur aufgrund der Weigerung Leistungen kürzt. Gegen diese Kürzungbescheide müsste Ihre Schwester dann Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor das Sozialgericht ziehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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