Antrag auf Ruhen der Schulpflicht abgelehnt: Was nun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter J. ist noch 1 Jahr schulpflichtig. Zurzeit geht sie auf die höhere Handelsschule in B. Dort ist sie mehr krank als im Unterricht.
Ich habe J. zum 01.01.2013 an einer anderen schule angemeldet, die sie bis Ende März 2013 besuchen wird. Ab dem 01.04.2013 geht sie auf eine Privatschule, wo sie eine Ausbildung zur Visagistin macht.
Ich habe ein Ruhen der Schulpflicht bis zum 04.01.2013 beantragt, da ich es meiner Tochter die zurzeit besuchte Schule nicht mehr zumuten kann. Der Antrag ist abgelehnt worden. Mit der Begründung: Dass es der Gesundheitszustand immer zulässt, zur Schule zu gehen.

Was kann ich tun. Es wäre doch nur nach 4 Wochen.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass die Ablehnung Ihres Antrages auf Ruhen der Schulpflicht in Bescheidform ergeht. Die Ablehnung ist gerade für kurze Zeiträume, wie von Ihnen beantragt, üblich. Dagegen können Sie gem. anhängender Rechtsbehelfsbelehrung immer fristgerecht Widerspruch einlegen, was Sie auch tun sollten. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Ausgangsbehörde einzulegen.
In bekannten Fällen aus der Praxis werden Anträge meist mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt. Um über den Antrag aus gesundheitlichen Gründen zu entscheiden muss in der Regel ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt werden und eine Anhörung der Eltern stattfinden. Dies erfolgt selten. Gerade wenn gesundheitliche Gründe im Spiel sind, muss eine Fachmeinung vorliegen, ob Ihre Tochter die Schule weiter besuchen kann oder nicht. Das Argument, dass es der Gesundheitszustand immer zulässt, dass die Schule besucht werden kann, trifft ja gerade nicht zu. Dann gäbe es keine kranken Schüler, die zeitweilig mit Attest zu Hause bleiben müssen. Desweiteren muss auf alle von Ihrer Seite vorgebrachten Gründe in der Entscheidung der Schulbehörde eingegangen worden sein. Dies ist auch oft nicht der Fall.
Greifen Sie fehlende Sachen erneut im Widerspruch auf und stellen Sie in der Regel Ihre Anträge.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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