Wie kann ich mich gegen Verleumdungen wehren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne mit meiner Frau und unserer gemeinsamen Tochter (20 Monate) seit einem Jahr in einer neuen Mietwohnung (3 Familienhaus).
Seit unserem Einzug haben wir ständige Auseinandersetzungen mit unseren Nachbarn. Uns wird Ruhestörung durch unsere Tochter vorgeworfen, die Hausordnung (Treppenhaus putzen etc.) würde nicht befolgt werden usw.
Nun zu meinem eigentlichen Problem:
Mein Nachbar hat mich bei meinem Arbeitgeber (Stadt K.) angezeigt. Er behauptet, ich würde Streusalz sowie Pflanzen verkaufen. Des Weiteren wird mir Schwarzarbeit vorgeworfen. Dies sind alles haltlose Behauptungen.
Wie kann ich mich gegen diese Verleumdungen wehren?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

je nach Intensität und Inhalt der Behauptungen und Verleumdungen Ihres Nachbarn besteht einerseits ein strafrechtlicher Schutz (1) und alternativ oder daneben ein zivilrechtlicher Schutz(2), wobei letzterer in der Regel wirkungsvoller ist.

  1. Sofern die Behauptungen Ihres Nachbarn Dritten gegenüber strafrechtliche Tatbestände (z.B. Sie seien ein Dieb, Betrüger, würden sog. Schwarzarbeit ausüben, was in der Regel Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Nichtabgabe von Sozialleistungen mit sich bringt) erfüllen wie üble Nachrede gem. § 186 StGB oder/und Verleumdung gem. § 187 StGB, können und sollten Sie Strafanzeige gegen Ihren Nachbarn erheben. Regelmäßig werden solche Verfahren zwar wegen des fehlenden öffentlichen Interesses und der Auswirkungen lediglich zwischen den Beteiligten und nicht über deren Rechtskreis hinaus von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Geschädigte wird dann zumeist auf das Privatklageverfahren verwiesen. Allerdings hat Ihr Nachbar die unwahren Behauptungen in offensichtlich schädigender Absicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber abgegeben. Dies könnte über den verleumderischen Zweck hinaus zu weitergehenden Schäden führen. Hier wäre durchaus denkbar, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren bis zur Anklage weiterführt.

  2. Wirkungsvoller, da mit nicht unerheblichen Kosten für die Gegenseite verbunden, ist die Durchsetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB analog. § 1004 zählt als Schutznorm des Eigentums (Art 14 GG; § 903 BGB) neben § 242 BGB zu den Auffang-Paragraphen und damit zu den für die Praxis wichtigsten Bestimmungen des BGB überhaupt. Dementsprechend ist die Zahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu ebenso groß wie die der Urteile, denen, auch in entsprechender Anwendung, diese Regelung zu Grunde liegt. Über den Wortlaut des Abs. 1 hinaus haben Rechtsprechung und Lehre den § 1004 BGB zu einem allgemeinen Abwehranspruch gegen Beeinträchtigungen nicht nur des Eigentums an sich, sondern auch von absoluten Rechten und Rechtsgütern iSd § 823 Abs. 1 BGB (insb. Persönlichkeitsrecht; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) entwickelt. § 1004 BGB erhält so den Status einer Generalregelung, deren Vorgaben in analoger Anwendung Grundlage für die Lösung einer Vielzahl von Fallkonstellationen sind. Es handelt sich damit um einen allg. Unterlassungsanspruch, der über § 1004 BGB auch klageweise durchgesetzt werden kann. In Ihrem Fall wäre anzuraten, zunächst außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern. Diese hätte die Verpflichtung zum Gegenstand, künftig vergleichbare Verleumdungen zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung eine entsprechende Strafzahlung leisten zu müssen. Zweckmäßigerweise veranlassen Sie dies durch ein anwaltliches Schreiben, wobei Ihr Nachbar als Störer iSv § 1004 BGB auch die Anwaltskosten zu tragen hat. Aus diesem Grund führt eine derartige Vorgehensweise häufig zu einem wirksamen Schutz gegen Wiederholungen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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