Versetzung der Grundstücksgrenze beim Einzug neuer Nachbarn

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze seit 27 Jahren ein Grundstück, das zur benachbarten, früher landwirtschaftlich genutzten Wiese mit einer 30 cm hohen Mauer und aufgesetztem Zaun abgegrenzt ist. Diese Einfriedung besteht unverändert seit ca. 60 Jahren.

Nun ist dort ein Baugebiet entstanden, der Nachbar will die Wiese bebauen und eine Neuvermessung ist erfolgt mit dem Ergebnis, daß die Grundstücksgrenze etwa 80 cm zu mir hin zu verschieben ist, d.h. daß Mauer/Zaun und an der Grenze stehendes Buschwerk und Bäume zu entfernen sind.

Meine Frage lautet: Kann der Nachbar verlangen, daß die Kosten der Entfernung zu meinen Lasten gehen, oder muß er selbst dafür aufkommen, da die Zaunbefestigung, wenn die Neuvermessung stimmt, sich ja ohnehin in seinem Besitz befindet?

Antwort des Anwalts

Nach allgemeiner Auffassung sind Zäune und Grenzmauern wesentliche Bestandteile eines Grundstücks und gehören somit demjenigen Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Zaun steht(Vergl. LG Hannover NJW R-R 87, 208 Palandt 74. Aufl. RN 4). Pflanzen werden nach § 94 S.2 mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und gehören damit dem Grundstückseigentümer. Dieser allein ist daher eigentumsrechtlich berechtigt und verpflichtet Pflanzen und Mauer zu entfernen.

Ein Eigentümer hat aber auch einen Abwehranspruch, wenn Dritte unberechtigt sein Eigentum beeinträchtigen. Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer von demjenigen, der sein Eigentum stört, die Beseitigung der Störung verlangen. In Ihrem Fall ist das Eigentum des Nachbarn durch das widerrechtliche Setzen von Mauer und Zaun gestört, so daß dieser die Beseitigung verlangen kann.

Der Beseitigungsanspruch besteht gegenüber dem Störer. Dieser Begriff ist nicht durch das Gesetz definiert. Nach der Rechtsprechung des BGH versteht man darunter denjenigen, der durch seine Handlung oder durch sein pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung des fremden Eigentums adäquat verursacht hat (BGH NJW 07, 432). Da Sie die Mauer nicht errichtet haben und deren Errichtung nicht beauftragt haben, sind Sie folglich kein Störer und nicht zur Beseitigung verpflichtet. Der neue Nachbar muß also hierfür selbst aufkommen.

Bäume und Sträucher müssen Sie entfernen, falls diese von Ihnen gepflanzt wurden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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