Unser Nachbar betreibt ohne entsprechende Genehmigung die Instandsetzung von Automobilen in seiner Garage

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 05.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir sind Eigentümer und Bewohner eines Einfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet.
Unser Nachbar gegenüber betreibt die Instandsetzung von Automobilen in seiner Garage. Dieses betreibt er ohne entsprechende Genehmigung.

Diese Arbeiten sind - da er die Instandsetzung von Automobilen betreibt - nicht typisch für eine Wohnsiedlung und ich fühle mich daher auch wochentags gestört. Mein Anliegen ist es nicht, den Nachbarn anzuschwärzen, aber in einen hoflichen Gespräch möchte ich mit Fakten aufwarten, dass - selbst an einem Werktag - diese ständigen Klopf- und Haugeräusche nicht selbstverständlich sein können, wobei ich als Kompromiss vorschlagen möchte, dass er diese Arbeiten gefälligst nicht am Wochenende zu betreiben hat.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich sind Autowerkstätten in reinen Wohngebieten nicht zulässig, so daß schon von daher dem Nachbarn sein Treiben offiziell untersagt werden könnte. Selbst wenn dort eine Werkstatt im allgemeinen zulässig wäre, so sicher nicht in einer privaten Garage, da für Werkstätten zahlreiche Umweltschutzvorschriften zu beachten wären und die Garage entsprechend gebaut werden müßte. Eine Anzeige beim Bauamt würde für den Nachbarn dazu führen, daß er umgehend aufhören müßte. Weiterhin muß der Nachbar grundsätzlich auch eine Anzeige bei der Gewerbeaufsicht fürchten, hier würde er zur Einstellung seines Tuns wegen eines unangemeldeten Gewerbes gezwungen werden. Vermutlich müßte er auch noch die Steuerbehörde fürchten, es würden ihm also Strafen oder Bußgelder und Ärger von mindestens 3 Seiten drohen.
Vor diesem Hintergrund sollte seine Bereitschaft zum Einlenken also ausgesprochen groß ausfallen, wenn Sie Ihn ansprechen, müssen Sie jedoch die Sache so neutral wie möglich formulieren. Er soll sich nicht bedroht oder erpresst fühlen, das wäre ebenfalls strafbar.
Unabhängig von der Legalität des Tuns des Nachbarn im allgemeinen, muß er sich natürlich immer auch an Ruhezeiten halten. Die verschiedenen Bundesländer haben sogenannte Ruhezeiten festgelegt, dabei handelt es sich in der Regel um die Zeit zwischen 22.00 Uhr - und 6.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.00 Uhr. Hier sollten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nachfragen, da diese die Möglichkeit haben, eigene örtliche Regelungen zu erlassen, die diese Zeiten auch verlängern können.
Soweit der Lärm durch Maschinen verursacht wird, gilt als Mindestregelung noch die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten und Erholungsgebieten dürfen im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis sieben Uhr nicht betrieben werden. Ausgenommen sind die Verwendung an Bundesfernstraßen und Schienenwegen sowie die Verwendung zur Abwehr einer Gefahr für Menschen oder Sachen. Außerdem dürfen die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Für einige Geräte und Maschinen gilt ein noch strengerer Rahmen, d. h.
Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Auf Baustellen - im Freien - dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
Sonntags sind meist alle Tätigkeiten zu unterlassen, die über normale Wohngeräusche hinausgehen um die Sonntagsruhe zu schützen.
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf Ihrer Seite. Am besten Sie erfragen zunächst bei der Stadt oder der Gemeinde, ob es bestimmte örtliche Ruhezeiten gibt. Anschließend gehen Sie zu Ihrem Nachbarn oder schreiben ihm und bitten ihn, doch wenigstens die Ruhezeiten einzuhalten, eventuell könnten sie noch ergänzen, da es ihnen sonst egal wäre, was er auf seinem Grundstück treibt. Soweit der Nachbar einigermaßen clever ist, wird er wissen, was gemeint ist und sich an die Ruhezeiten halten. Tut er das nicht, wäre es sinnvoll, ein Protokoll zu führen, in welchem Sie festhalten, was wann zu hören war. Dann könnten Sie auch Ihren Anspruch auf Einhaltung der Ruhezeiten einklagen. Allerdings könnte man auch nochmal das Gespräch suchen und ein zweites Mal um Einhaltung bitten. Spätestens beim dritten Mal wird es aber wohl ein hoffnungsloser Fall sein und Sie wählen zwischen Klage und Anzeige des illegalen Treibens bei den örtlichen Behörden. Letzteres wäre ein deutlich schnellerer und billigerer Weg als eine Klage, das Verhältnis zu dem Nachbarn dürfte aber durch beide Methoden ernsthaft gestört sein und eine Art Nachbarschaftskrieg ist dann nicht mehr auszuschließen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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