Grundstücksbepflanzung: Wilder Wein des Nachbarn wuchert auf eigenes Grundstück

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auf dem Privatgrundstück meiner Mutter haben wir an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn folgendes Problem:
Der eigene Zaun zur Grundstücksgrenze ist ca. 4cm von der eigentlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt.
Der Nachbar hat wilden Wein genau an den Zaun (Zaunhöhe ca. 2m) angepflanzt (wächst um den Zaun und beschädigt ihn) und zusätzlich zwei Pfosten vor unseren Zaun gesetzt (vermutlich auf unserem Grundstück). Somit kann der Holzzaun auch nicht gestrichen werden.
Der Nachbar wurde mehrfach aufgefordert das Grünzeug zu entfernen, da eine Bepflanzung zur Grenze mindestens 50cm betragen sollte (Hessisches Nachbarschaftsrecht). Hier zu der Nachbar: Das werden wir ja sehen.
Welche Möglichkeiten bestehen um diese Sache zu regulieren?

Antwort des Anwalts

Soweit Ihr Zaun auf Ihrem Grundstück steht und auch die zulässige Höhe einhält, stellt dies zunächst kein Problem dar.

Problematisch ist allerdings, dass Sie schreiben, der Nachbar habe Pfosten eingeschlagen, die sich vermutlich auf Ihrem Grundstück befinden. Wenn dem tatsächlich so ist, können Sie von dem Nachbarn die Beseitigung verlangen. Dies ergibt sich aus §§ 903, 1004 BGB. Sie müssen die Pflöcke daher nicht dulden.

Der wilde Wein muss von Ihrem Nachbarn nun zurückgeschnitten werden bis auf die Grundstücksgrenze. Den Überwuchs müssen Sie nicht dulden. Die Beseitigung des Überwuchses und Überhanges nach können Sie nach §910 BGB verlangen.

Damit wäre aber die Frage noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls wie Sie an Ihren Zaun kommen, um ihn zu streichen. Hier steht Ihnen das so genannte Hammerschlag- und Leiterrecht zur Verfügung.

Richtig erkannt haben Sie, dass die Bepflanzung des Nachbarn seinerseits den genannten Grenzabstand einhalten muss.

Sie fragen nun, wie ein solcher Anspruch durchgesetzt werden kann. Hier möchte Sie zunächst auf die Möglichkeit einer Nachbarschaftsmediation hinweisen. Es hat sich gezeigt, dass auf diesem Wege Konflikte zwischen Nachbarn nachhaltig einer einvernehmlichen Lösung und einer Befriedung der Situation insgesamt zugeführt werden können.

Sollte sich dieser Weg für Sie nicht als möglich erweisen, bliebe Ihnen die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung. Hierzu müssten Sie nach dem Hessischen Schlichtungsgesetz zunächst die örtlich zuständige Schlichtungsstelle anrufen.
§ 1 Nr.1 Schlichtungsgesetz nennt Ihre Anliegen explizit. Das bedeutet, dass eine Klage vor einem Gericht nicht zulässig wäre, wenn nicht zuvor das Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde.
Damit haben Sie neben dem Schlichtungsverfahren auch die Möglichkeit der Mediation, um die Sache einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.
Sollte sich der Nachbar diesen Verfahren widersetzen, beziehungsweise sollten die Schlichtungsverhandlungen scheitern, steht Ihnen dann der Weg zum zuständigen Amtsgericht offen. Dort können Sie Ihre nachbarrechtlichen Ansprüche weiter verfolgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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