Pflicht zur Terminsvereinbarung bei Betreten des Nachbargrundstücks

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Nachbar hat mir rechtzeitig 14 Tage vor Baubeginn schriftlich den Termin zur Erneuerung seines Gartenzaunes mitgeteilt. Muß ich diesen Termin akzeptieren? Ich bin zu dieser Zeit gerade in Urlaub und möchte nicht, dass Fremde ohne meine Aufsicht mein Grundstück betreten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Pflicht zur Terminsvereinbarung bei Betreten des Nachbargrundstücks

Im Nachbarschaftsverhältnis entsteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis der verschiedenen Eigentumsrechte, das dadurch gelöst wird, dass die Eigentumsrechte inhaltlich durch das ungeschriebene nachbarrechtliche Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt werden. Grundsätzlich besteht für Sie das Abwehrrecht gegen das Betreten Ihres Grundstücksstücks auch vom Nachbarn gem. §§ 903, 1004 BGB. Bei Grenzüberschreitungen und Betreten gilt, dass dem Betroffenen als Abwehrrecht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 zusteht, sofern nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund eingreift. Als Rechtfertigungsgrund kommen hier die entsprechenden Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer zum Tragen, die sich inhaltlich in vielen Punkten decken. In Ihrem Fall besteht ein Betretungsrecht als sog. Hammerschlagsrecht, d.h. der Nachbar hat das Recht zum Betreten Ihres Grundstücks nur dann, wenn seine Baumaßnahme ohne ein Betreten Ihres Grundstücks nicht möglich ist oder nur unter unzumutbaren Bedingungen. Den Zeitpunkt kann er dabei nur in gewisser Weise festlegen, da er eine Anzeigepflicht hat und Ihnen das Betreten vorher (in der Regel mindestens 14 Tage) ankündigen muss. Allerdings besteht nur eine Anzeigepflicht. Ein darüber hinaus gehendes Einverständnis Ihrerseits ist dagegen nicht erforderlich. Bestünde dies, könnten Sie ein Betreten während Ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit untersagen. Soweit nur ein Betreten Ihres Grundstücks erforderlich ist, können Sie es demnach bei rechtzeitiger Anzeige auch während Ihrer Abwesenheit nicht verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn der Nachbar auch Veränderungen an Ihrem Grund und Boden vornehmen will oder muss. Dies dürfte er nur in Ihrem Beisein und mit Ihrem Einverständnis tun.

Zu Ihrer Information nachstehend als Beispiel § 7 c des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Baden-Württemberg: Hammerschlags- und Leiterrecht

(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne dass das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.

(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muss dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, dass der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.

(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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