Nachbar repariert Autos auf der Basis von Schwarzarbeit und belästigt damit die Bewohner

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 05.11.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe ein Problem mit meinem Nachbar. Dieser repariert ständig Autos und letztens eine Hebebühne und ein Autoanhänger, an denen er wochenlang die Farbe abgeschliffen hat. Danach hat er dann die Rost- und Farbreste mit dem Hochdruckreiniger entfernt. Danach hat er die Geräte mit der Pressluftspritzanlage mit Farbe versehen bei 28 Grad vor seiner Garage, zwei Meter von meinen Fenstern entfernt. Schmutz-, Lärm- und Geruchsbelästigungen sind die Folge. Daraufhin habe ich ihn angesprochen. Dann hat er mich bedroht. Das Ganze, hier geschilderte, findet auf der Schiene - Schwarzarbeit - statt. So möchte ich Sie fragen: Darf er das? In wie weit muss ich mir das bieten lassen?
Darf er das überhaupt? Eine Gewerbeanmeldung hat er auch nicht. Er ist Harz-IV Empfänger.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihr Nachbar darf aus verschiedenen Gründen keine "private" Autowerkstatt betreiben. Ich gehe mal davon aus, daß Ihr Nachbar sich sein Tun auch bezahlen läßt. Bezieht er dann gleichzeitig Hartz IV und die Behörde weiß von seinem Einkommen nichts, dann begeht er möglicherweise einen Sozialleistungsbetrug. Dieses dann, wenn sein Einkommen über den bei Hartz IV zulässigen Bezügen liegt. Wüßte die Arbeitsagentur davon, würde man ihm sicherlich sofort sein Hartz IV streichen.
Der nächste Punkt könnte sein, daß Sie baurechtlich gesehen in einem reinen Wohngebiet leben. Dann wäre eine Autowerkstatt - so muß man die Arbeiten Ihres Nachbarn wohl bezeichnen - baurechtlich unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig, d. h. das Bauamt würde das Tun untersagen.
Selbst wenn dort eine Werkstatt im allgemeinen zulässig wäre, so sicher nicht in einer privaten Garage, da für Werkstätten zahlreiche Umweltschutzvorschriften zu beachten wären und die Garage entsprechend gebaut werden müßte (gerade auch wegen der Chemikalien und auch der Risiken für Nachbarn durch Schmutz, Dämpfe etc.). Eine Anzeige beim Bauamt würde für den Nachbarn dazu führen, daß er umgehend aufhören müßte. Weiterhin muß der Nachbar grundsätzlich auch eine Anzeige bei der Gewerbeaufsicht fürchten, hier würde er zur Einstellung seines Tuns wegen eines unangemeldeten Gewerbes gezwungen werden. Ein Gewerbe ist nach wie vor anzeigepflichtig, wenn auch nicht in jedem Fall erlaubnispflichtig. Vermutlich müßte der Nachbar dann auch noch die Steuerbehörde fürchten - er hat wahrscheinlich weder Umsatzsteuer noch Gewerbe- oder Einkommenssteuer bezahlt -, es würden ihm also Strafen oder Bußgelder und Ärger von mindestens 4 Seiten (Hartz IV-Stelle eingerechnet) drohen. Aus meiner Sicht ein guter Grund, alles zu tun, damit man nicht verraten wird, daher vermutlich auch die Bedrohung gegen Sie, was übrigens wiederum strafbar sein kann.
Unabhängig von der Legalität des Tuns des Nachbarn im allgemeinen, muß er sich natürlich immer auch an Ruhezeiten halten. Die verschiedenen Bundesländer haben sogenannte Ruhezeiten festgelegt, dabei handelt es sich in der Regel um die Zeit zwischen 22.00 Uhr - und 6.00 Uhr sowie 13.00 Uhr - 15.00 Uhr. Hier sollten Sie auf jeden Fall bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nachfragen, da diese die Möglichkeit haben, eigene örtliche Regelungen zu erlassen, die diese Zeiten auch verlängern können.
Soweit der Lärm durch Maschinen verursacht wird, gilt als Mindestregelung noch die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten und Erholungsgebieten dürfen im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis sieben Uhr nicht betrieben werden. Ausgenommen sind die Verwendung an Bundesfernstraßen und Schienenwegen sowie die Verwendung zur Abwehr einer Gefahr für Menschen oder Sachen. Außerdem dürfen die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Für einige Geräte und Maschinen gilt ein noch strengerer Rahmen, d. h.
Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Auf Baustellen - im Freien - dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
Sonntags sind meist alle Tätigkeiten zu unterlassen, die über normale Wohngeräusche hinausgehen um die Sonntagsruhe zu schützen.
Daneben gibt es noch den Grundsatz nachbarschaftlicher Rücksichtnahme, d. h. man muß sich so verhalten, daß der Nachbar möglichst wenig oder gar nicht durch das eigene Tun belästigt wird, auch wenn das Tun an sich erlaubt ist. Auch aus diesem Grundsatz bzw. wegen Verletzung dieses Rücksichtnahmegebots kann man den anderen auf Unterlassung verklagen.
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf Ihrer Seite.
Am besten Sie erfragen zunächst bei der Stadt oder der Gemeinde, ob es bestimmte örtliche Ruhezeiten gibt. Anschließend könnten Sie nochmal zu Ihrem Nachbarn gehen oder Sie schreiben ihm und bitten ihn, doch wenigstens die Ruhezeiten (die örtlichen und die schon genannten allgemeinen Ruhezeiten) einzuhalten und bei der Verwendung von Lacken oder bei Staubproduktion etwas Rücksicht zu nehmen, d. h. also auf die Windrichtung zu achten und auch auf das Wetter, eventuell könnten sie noch ergänzen, da es ihnen sonst egal wäre, was er auf seinem Grundstück treibt. Soweit der Nachbar einigermaßen clever ist, wird er wissen, was gemeint ist und sich in Zukunft rücksichtsvoller verhalten. Tut er das nicht, wäre es sinnvoll, ein Protokoll zu führen, in welchem Sie festhalten, was wann zu hören war bzw. gemacht wurde. Dann könnten Sie auch Ihren Anspruch auf Einhaltung der Ruhezeiten und Unterlassung von z. B. Lackieren von Autos etc. einklagen. Allerdings könnte man auch nochmal das Gespräch suchen und ein zweites Mal um Einhaltung bitten. Spätestens beim dritten Mal wird es aber wohl ein hoffnungsloser Fall sein und Sie wählen zwischen Klage und Anzeige des illegalen Treibens bei den örtlichen Behörden. Letzteres wäre ein deutlich schnellerer und billigerer Weg als eine Klage, das Verhältnis zu dem Nachbarn dürfte aber durch beide Methoden ernsthaft gestört sein und eine Art Nachbarschaftskrieg ist dann nicht mehr auszuschließen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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