Errichtung eines Zauns zum Sichtschutz entfacht einen Nachbarschaftsstreit
Wir haben Streit mit unserem Nachbarn an einem Hanggrundstück. Wir installierten einen Holzzaun als Sichtschutz. Da sein Grundstück ca. 80 cm höher liegt, haben wir den Zaun auf die Begrenzungsmauer gesetzt bzw. daran befestigt. Auf unsere Seite beträgt die Höhe ca. 2,40 m auf der anderen höhergelegenen Seite ca. 1,60 m. In diesem Fall haben beide etwas davon, so dachten wir. Doch jetzt liegen wir im Streit und wollen Klärung, da wir die Zeder, die unser Grundstück bei weitem überschattet, beschneiden lassen wollen. Wie ist die Vorschrift für unseren Zaun an unserm 80 cm tiefer gelegenen Hangrundstück?
Nach den Bauvorschriften der Bundesländer können Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m oder 2 m je nach Bundesland genehmigungsfrei errichtet werden. Darunter fallen auch Sichtschutzzäune. Gemessen wird die Höhe ausweislich des Gesetzestextes jeweils von der Geländeoberfläche aus. Geländeoberfläche ist dabei der Grund auf dem der Sichtschutzzaun steht. Damit wäre die Errichtung eines 1,60m hohen Sichtschutzzaunes des Nachbarn auf seinem höher gelegenen Grundstück zulässig.
Einschränkungen dieser Aussage ergeben sich aber aus folgendem:
1.) Gelegentlich wird die Gestaltung der Grundstückseinfriedungen in den Bebauungsplänen konkret geregelt. Es empfiehlt sich daher ein Besuch beim örtlichen Bauamt um festzustellen, ob es eine örtliche Regelung gibt, die dem geplanten Zaun entgegenstehen könnte.
2.) Bei allen Baumaßnahmen ist das nachbarschaftliche Rücksichtsnahmegebot zu beachten. In Verbindung mit §§ 1004, 906 ff. BGB kann dieses zu einem Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung des Zaunes führen. Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Erfurt vom 9.6.2010 (Az.: 10 O 812/09) besteht dieser Anspruch aber nur dann, wenn der Sichtschutzzaun zu einer ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung führt.
Ob dieses der Fall ist, kann ich ohne Ortskenntnis nicht entscheiden. Da der Zaun nur geringfügig höher als das gesetzlich mögliche Maß ist, müssen hier schon erhebliche weitere Beeinträchtigungen hinzukommen, wie z.B. eine unmittelbar angrenzende Terrasse. Bestehen solche Erschwernisse nicht, sehe ich keinen Raum für den genannten Anspruch.
Es wird daher keineswegs sicher sein, ob es auf rechtlichem Wege gelingt, die Errichtung des Sichtschutzzaunes zu verhindern. Erfolgversprechender ist das Gespräch mit dem Nachbarn.