Entfernung eines Zauns auf dem Nachbarsgrundstück nach 15 Jahren

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Garten grenzt an ein Nachbargrundstück. Den Zaun zwischen diesen Grundstücken haben wir 1998 - nach Einzug in den Neubau - errichtet und allein bezahlt, da wir die alte Dame, die dort alleine wohnte, nicht damit behelligen wollten.
Nun ist vor ca. 8 Jahren, nach dem Tod der Dame, deren Enkelsohn in das Haus gezogen.
Vor ca. einem Jahr machte uns seine Lebensgefährtin in einem Gespräch erstmalig den Vorwurf, wir hätten den Zaun auf ihrem Grundstück errichtet.
Nun wollen wir gemeinsam den alten Zaun durch einen neuen ersetzen. Auf ein bestimmtes Modell haben wir uns geeinigt. Der Bewohner des Nachbarhauses will sich nun erkundigen, wo genau die Grenze verläuft. Der Zaun soll nach seinem Wunsch dann direkt auf die Grenze gesetzt werden. Das wäre ein großer zeitlicher und finanzieller Aufwand, denn die Zaunpfosten sind natürlich einbetoniert worden. Für den neuen Zaun könnten wir sonst die vorhandenen einbetonierten Halterungen nutzen.
Frage: Wenn es zutrifft, dass der Zaun unbeabsichtigt auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde - es geht dabei ca. um 10 - 15 cm auf eine Länge von 13 Metern - , sind wir dann verpflichtet, den Zaun samt Fundamenten zu entfernen, obwohl wir nach über 15 Jahren zum ersten Mal darauf angesprochen wurden?

Antwort des Anwalts

Sie sind nicht verpflichtet, den Zaun auf Ihre Kosten zu entfernen. Zwar hat der Nachbar einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, wegen Störung seines Eigentums. Dieser Anspruch ist aber verjährt.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH unterliegt ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB der der Regelverjährung des § 195 BGB, nämlich 3 Jahre. Die Instanzgerichte sind dieser Rechtssprechung gefolgt.

In seiner letzten Entscheidung zu diesem Thema (Urteil vom 28.01.2011 – BGH V ZR 141/10) hat der BGH auch zum Verhältnis von § 1004 BGB zu § 902 Abs.1 S.1 BGB Stellung genommen und damit seine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 60, 235, 238) im Grundsatz bestätigt. Es war die Frage zu klären, ob ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB nach § 902 Abs.1 BGB unverjährbar ist und sich zudem aufgrund der Verjährung dauerhaft eine Duldungspflicht des Eigentümers betreffend der Störung ergibt. Zitat aus dem Urteil „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 – V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; …).“

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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