Wie gehe ich gegen einen negativen Beschluss der WEG vor?
Ich bin Eigentümer einer seit ca. zehn Jahren bestehenden WEG-Gemeinschaft. Es sind elf Wohneinheiten zwischen ca. 45 qm (mehrere Einheiten) und ca. 150 qm (die mir gehört) vorhanden.
In der Teilungserklärung ist geregelt. dass die Hausmeisterkosten nach Eigentumsanteilen umgelegt werden, was bislang widerspruchslos geschehen ist.
Ich bin nunmehr der Auffassung, dass dieser Abrechnungsmodus ungerecht ist und nach Wohneinheiten abzurechnen ist, da der Hausmeister für alle Eigentümer gleichmäßig tätig wird, zumal in allen elf Einheiten seit Existenz der WEG nur 1-2 Personen wohnen. Die jetzige Regelung bringt mir einen jährlichen Nachteil in Höhe von ca. 50% im Vergleich zu einer Abrechnung nach Wohneinheiten.
Kann ich für die Zukunft eine Abänderung verlangen und gegen einen für mich evtl. negativen Beschluss der WEG-Gemeinschaft positiv gerichtlich vorgehen?
Sie können auf der nächsten Eigentümerversammlung einen Antrag auf Abänderung der entsprechenden Regelung in Ihrer Teilungserklärung mit der Begründung stellen, dass die derzeitige Regelung nach Ihrer Berechnung unbillig erscheint. Wird Ihr Antrag abgelehnt, so können Sie den entsprechenden Beschluss anfechten. Ihr Anspruch auf Abänderung der bestehenden Vereinbarung kann gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG begründet sein. Jeder Wohnungseigentümer kann nach dieser Vorschrift eine abweichende Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, für ihn unbillig erscheint, BGH ZWE 2010, 330. Der Schwellenwert von 25% Abweichung zwischen der Wohn- und Nutzfläche und dem Miteigentumsschlüssel kann hierbei als Orientierungsgröße dienen, BGH ZMR 2011, 485. Bei einer Differenz von mehr als 60% ist der Anspruch grds. begründet, vgl. OLG München NZM 2008, 407. Die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer müssen aber weiterhin in die Abwägung einbezogen werden. Es bedarf einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Ob sich Ihre Prämisse aufrechterhalten lässt, dass der Umfang der Tätigkeit des Hausmeisters für alle WE gleichbleibend ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Es müsste u.a. die Frage gestellt werden, wie hoch die Hausmeisterkosten für das gesamte Objekt wären, wiesen sämtliche WE der WEG lediglich 45 qm aus.