Werkvertrag - Widerspruch des eingeleiteten gerichtlichen Mahnverfahrens

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um die Abrechnung eines selbstverschuldeten Unfallschadens am Auto (Vollkasko mit SB € 500,00) meines Vaters. Der Werkstattmeister sagt, er wird den Schaden direkt mit der Versicherung abrechnen. Da mein Vater jedoch aus Gründen situativer Überforderung Unfallflucht beging, bestand kein Versicherungsschutz mehr. Somit lehnte die Versicherung die Regulierung zunächst ab und die Werkstatt berechnete den Schaden an meinen Vater direkt. Nach dem erfolgreichen Stellen eines Kulanzantrags bei der Versicherung hat die Versicherung den Schaden vollumfänglich übernommen und wie oben erwähnt direkt mit dem Autohaus abgerechnet. Der SB von € 500,00 wurde von meinem Vater ebenso bereits beglichen.
Zwischen der Toyota-Versicherung und den Toyota-Händlern gibt es jedoch Vertragsvereinbarungen mit entsprechenden Rabatten für die Versicherung.
Diese Differenz ca. € 800,00 fordert die Werkstatt über RA jetzt ein.
Da es sich aus meiner Sicht um eine Kulanzvereinbarung zw. Versicherer und Versicherungsnehmer handelt, halte ich die Nachforderung des Toyota-Händlers für nicht gerechtfertigt.
Wie ist die Rechtslage? Ist es sinnvoll bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu widersprechen?

Antwort des Anwalts

Ihr Vater hat mit der Werkstatt einen Werkvertrag geschlossen, in dem er diese mit der Reparatur des Autos beauftragte. Dafür schuldet Ihr Vater den Werklohn. Die Höhe des Werklohns richtet sich nach § 632 BGB. Wurde kein ausdrücklicher Werklohn vereinbart, so bestimmt sich die Höhe des Werklohns nach der üblichen Vergütung.

In diesem Fall war die Vereinbarung: „Ich rechne mit der Versicherung ab.“ Dies bedeutet, dass die Werkstatt bereit war, den Auftrag zu den Verrechnungssätzen der Versicherung zu erledigen. Die Versicherung hat zu diesen Verrechnungssätzen geleistet. Damit ist der Rechtsanspruch auf weitere Vergütung erloschen.

Macht der Unternehmer Werklohnansprüche geltend, so muss er zunächst behaupten, dass
die von ihm geltend gemachte Vergütung vertraglich vereinbart ist. Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung entschieden (z. B. BGHZ 80, 257 = LM vorstehend Nr. 10 = NJW 1981, 1442) fest, wonach der den üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen muss, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart; gelingt ihm das nicht, so steht ihm Werklohn nur in der vom Besteller als vereinbart behaupteten Höhe zu. Hier war mit dem Satz: „ Ich rechne mit der Versicherung ab, deren Verrechnungssätze vereinbart, so lange diese die Kosten übernimmt. Auf weiteres kann sich der Werkstattinhaber nicht berufen.

Sie sollten daher der Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren widersprechen. Ich weise darauf hin, dass ein solcher Rechtsstreit unter Umständen nicht wirtschaftlich zu führen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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