Vermieter will die Kaution nicht zurückzahlen
Vermieter will Kaution 1100,- zurückhalten
Grund:
- ..bis Abrechnung erfolgt ist (Datum nicht bekannt)
- weil die Wohnung angeblich nicht besenrein hinterlassen wurde
- die Pumpe des Geschirrspülers plötzlich nicht mehr funktioniert
Mietvertragsende: 31.3.2011
Mein Auszug: 28.3.11
Bereits am 29.3. renovierte die neue Mieterin die Wohnung, obwohl abgesprochen war, dass am 29.3. die Wohnung noch geputzt werden musste und die Küchenschränke ausgeräumt werden.
Parallel zum Maler wurden diese Arbeiten von mir dann verrichtet
Die Wohnung sollte also erst am 30.3. begehbar sein.
Die neue Mieterin zog am 31.3.2011 ein.
Am 19.4.2011 fragte ich persönlich beim Vermieter an, wann die Kaution überwiesen wird. Es handelt sich hierbei um 1100,-
Antwort: Wir gehen jetzt erst 3 Wochen in Urlaub. Dann müssen wir erst die Endabrechnung durchführen. Außerdem war die Wohnung nicht besenrein und nun geht von der Einbauküche die Pumpe nicht!
Ich war sauer und antwortet nur, ob sie den Urlaub mit meiner Kaution finanzieren und dass dies so nicht ok ist. Beim Putzen des Geschirrspülers kam mir die Einbauplatte entgegen, die vom Vermieter mehrmals vorher schon verschraubt wurde. Ich habe den Geschirrspüler nicht oft benutzt und die Pumpe war auch nicht defekt.
Ich hatte nie eine Meldung erhalten, dass etwas nicht in Ordnung sei, erst gestern nach Forderung der Kaution. Und das nach 3 Wochen (und der neue Mieter wohnt bereits drei Wochen in der Wohnung)
Ich finde dies so einfach nicht ok.
Ich möchte Widerspruch einlegen und mein Geld einfordern und hätte gerne den Weg dafür aufgezeigt.
Sehr geehrte Mandantin,
Fragestellung: Ich möchte Widerspruch einlegen und mein Geld einfordern und hätte gerne den Weg dafür aufgezeigt.
Eine gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist für die Kaution besteht nicht. Ein Teil der Instanzgerichte hält im Regelfall eine Frist von 2 Monaten für ausreichend, wobei die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruchs gegebenenfalls durch Schätzung (z.B. durch Kostenvoranschlag) ermittelt werden soll. Nach anderer Ansicht sollen drei Monate ausreichend sein. Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus, so soll ggfls. auf der Basis einer Schätzung vorab abgerechnet werden. Für noch nicht fällige Betriebskosten kann bei zu erwartenden Nachzahlungen ein angemessener Teil der Kaution einbehalten werden, vgl. Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 10. Aufl. 2011 § 551 Rn 97.
Vermieter will Kaution 1100,- zurückhalten Grund:
- ..bis Abrechnung erfolgt ist (Datum nicht bekannt)
Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung über die Betriebskosten nach seinem Auszug. Der Vermieter ist erst nach Ablauf der laufenden Periode zur Abrechnung verpflichtet. Selbst dafür hat er nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB noch ein weiteres Jahr Zeit. Damit er während dieser langen Zeit nicht die gesamte Kaution zurückhalten kann, darf er lediglich einen Teil der Kaution in Höhe einer u.U. zu erwartenden Nachzahlung zurückhalten. Die Höhe muss sich an den Abrechnungen der vergangenen Perioden halten. Waren stets geringe Nachzahlungen zu leisten, so muss sich der Einbehalt daran orientieren
- weil die Wohnung angeblich nicht besenrein hinterlassen wurde
Da Sie die Wohnung bereits zurückgegeben haben, kann er Mängel zwar auch danach noch monieren. Eine Verunreinigung ist jedoch sofort bei der Übergabe und vor Einzug des Nachmieters zu monieren, da ansonsten dem Mieter die Möglichkeit genommen wird, selbst Nachbesserung zu leisten. Der Vermieter wird wegen Reinigungskosten keinen Abzug vornehmen können.
- die Pumpe des Geschirrspülers plötzlich nicht mehr funktioniert Mietvertragsende
Wie bereits zuvor erwähnt, kann er derartige Mängel zwar noch nachträglich geltend machen. Jedoch muss er den Mangel zunächst beweisen und Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung/Reparatur geben. Unabhängig davon steht Ihnen der Gegenbeweis zu, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen hat, z.B. durch Zeugen.
Da Sie gerade erst ausgezogen sind, sollten Sie noch 3 Monate auf Ihre Kautionsabrechnung warten. Sofern Sie keine erhalten, sollten Sie dann die Abrechnung und Rückzahlung abzüglich eines Einbehalts für die ausstehende Nebenkostenabrechnung unter Fristsetzung einfordern. Erfolgt auch dann keine Abrechnung und (Teil-) Auszahlung, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und über den Klageweg nachdenken.