Vandalismus am Türschloss: Wer haftet?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Mieter eines Ladengeschäfts in München, in der Nacht von 31.04.2013 auf 01.05.2013 wurde mein Türschloss (Ladentür) so mit Sekundenkleber verklebt, dass ich einen Schlüsseldienst rufen musste. Schloss aufbohren, neues Schloss einsetzen insgesamt 475,- Kosten.
Meine Versicherungen kommen für den Schaden nicht auf, die Versicherungen des Vermieters angeblich auch nicht. Habe nun ein wenig recherchiert und oftmals gelesen das die Kosten der Hausbesitzer tragen muss, da er mir die Benutzung meines Mietraums ermöglichen muss (BGB535). Im Mietvertrag sind auch keine bestimmten Klauseln die etwas anderes aussagen. Bitte um Antwort.

Antwort des Anwalts

Als Mieter sind Sie zum pfleglichen Umgang mit der Mietsache verpflichtet, haften also auch lediglich bei Verletzung dieser Obhuts- und Erhaltungspflicht. Vorliegend handelt es sich um eine durch unerlaubte Handlung eines unbekannten Dritten herbeigeführte Beschädigung der Mietsache, für die Ihnen keinerlei Verantwortlichkeit zukommt.
Die Reparaturpflicht bei Schäden obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Dies gilt für Instandhaltungs-, Schönheitsreparaturen und in allen sonstigen Fällen. Nur in gewissen Grenzen ist es möglich, derartige Pflichten durch vertragliche Vereinbarung an den Mieter weiterzugeben.
In einem Fall der mutwilligen Beschädigung durch Dritte ohne schuldhaftes Zutun des Mieters ist immer der Vermieter verpflichtet, auf seine Kosten für die Reparatur Sorge zu tragen.
Es ist hier auch nicht möglich, durch vertragliche Regelung den Mieter verschuldensunabhängig in die Pflicht zu nehmen, so Amtsgericht Düren am 28.04.00, Az. 47 C 43/10. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Besucher des Mieters im Rahmen einer Silvesterparty die Klingelanlage des Mietshauses mutwillig beschädigten.
Das Gesetz kennt keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung oder gar Zufallhaftung des Mieters.
Aus diesem Grund trägt der Vermieter auch das Risiko bei Einbruchsschäden, Graffity an der Fassade, ja selbst dann, wenn der Mieter unverschuldet den Schlüssel abbricht.
Eine Haftung Ihrerseits ist nach alledem überhaupt nicht ersichtlich.
Zwar ist der Vermieter gemäß § 536a BGB in der Regel vorab über den Schaden zu informieren und zur Beseitigung aufzufordern.
In Ihrem Fall war allerdings Eile und sofortiges Handeln geboten, da anderenfalls durch den verhinderten Zugang und damit verbundene Einbußen in Ihrer Geschäftstätigkeit ein weitaus größerer Schaden entstanden wäre.

Versuchen Sie, den Vermieter nochmals über die eindeutige Rechtslage in Kenntnis zu setzen. Sollte er einen Ausgleich der Ihnen entstandenen Kosten weiterhin ablehnen, empfehle ich Verrechnung mit der künftigen Mietzinszahlung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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