Untervermietung an eigene Tochter trotz Harzt IV möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kann ich als Mieter einer Wohnung von 84 m² meiner Hartz IV beziehenden getrennt vom Ehemann lebenden Tochter (56) einen Anteil von 54 ² vermieten, ohne Probleme mit der ARGE zu bekommen? Den übrigen Wohnanteil vermiete ich an meine Enkeltochter (26), welche derzeit am Masterabschluss BWL arbeitet.

Antwort des Anwalts

Bei Beantwortung Ihrer Frage gehe ich zunächst davon aus, dass Sie die gemietete Wohnung selber nicht bewohnen, da sich ansonsten weitere Probleme ergeben.

Grundsätzlich ist eine Vermietung von Wohnungen an Familienangehörige bei Bezug von Hartz IV möglich. Notwendig ist allerdings, dass es sich nicht um eine Scheinvermietung handelt. Demzufolge muss ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden und dieser auch gelebt werden (also monatliche Überweisung der Miete auf das Vermieterkonto; Abrechnung Nebenkosten etc.). Dabei fällt bei dem Vermieter Einkommen an, das je nach seiner persönlichen Situation als Einkommen zu versteuern ist.

Zur Vermeidung von Missbrauch fordern viele Jobcenter bei Untermietverhältnissen die Zustimmung Eigentümers zur Untermiete an und machen ihre Bewilligung von der Vorlage der Zustimmung abhängig.

Bei der Aufteilung der Wohnung muss strikt darauf geachtet werden, dass die untervermieteten Wohnungsbestandteile eindeutig den jeweiligen Untermietern zugeordnet werden können. Dieses ist insbesondere bei gemeinsam genutzten Räumen wie Küche oder Bad wichtig; hier müssen z.B. die einzelnen Lebensmittelvorräte dem jeweiligen Mieter zuzuordnen sein.

Noch schwieriger wird die Situation, wenn Sie selbst auch noch mit in der Wohnung leben sollten, da es dann mindestens 3 getrennter Räume und einer großen Küche bedarf.

Sie müssen davon ausgehen, dass in diesen Fällen das Jobcenter einen Hausbesuch macht um Ihre Angaben zu überprüfen. Stellt man dann z.B. fest, dass Ihr Wohnbereich nicht eindeutig von dem Ihrer Tochter zu trennen ist, wird man Ihr Einkommen falls es hoch genug ist bei der Berechnung der Hartz IV –Leistung an Ihre Tochter berücksichtigen.

Liegt Ihr Monatseinkommen unter ca. 1000 € kann es günstiger sein, Ihre Tochter in Ihren Haushalt mit aufzunehmen und eine hälftige Übernahme der Mietkosten schriftlich zu vereinbaren. Denken Sie daran, dass auch in diesem Fall die vereinbarte Mietbeteiligung durch erfolgte Zahlungen nachzuweisen ist. Dann erfolgt auch keine steuerpflichtige Untervermietung; eine Zustimmung des Hauseigentümers ist nicht notwendig. Auch eine Ortsbesichtigung durch das Jobcenter wird in diesen Fällen nicht erfolgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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