Schönheitsreparatur bei Auszug
Es geht um das Thema Schönheitsreparaturen beim Auszug. In unserem seit 1985 bestehenden Mietvertrag ist folgendes vereinbart: Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht. Der Mieter kann sich darauf berufen, dass bei Anmietung der Räume notwendige Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt waren.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht, dass der Mieter die Mieträume in sauberem und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben hat.
Unsere Frage lautet jetzt:; Ist die Wohnung besenrein zu übergeben oder sind noch Schönheitsreparaturen vorzunehmen, die turnusmäßig regelmäßig erfolgt sind?
Aufgrund der von Ihnen zitierten Klausel im Mietvertrag ist es nicht erforderlich, daß Sie beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreperaturen ausführen.
Die Formulierung "Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht." gibt allerdings einen Hinweis darauf, dass Sie neu streichen müssen, wenn Sie außerordentliche Farbgestaltungen verwendet haben. Einfach gesagt: Lila Türen, schwarze Heizkörper, pinke Tapeten oder Phototapeten gelten als Schäden. Dann sind Sie zur Beseitigung verpflichtet. Ebenso natürlich, wenn Sie echte Schäden an Türen, Fenstern und Tapeten zu verantworten haben, wie Feuchteflecken wegen Blumentöpfen auf dem Parkett, ausgebrochene Türzargen oder Kinderkunstwerke auf den Tapeten.