Schadensfall in der Wohnung - Hausratsversicherung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Normalerweise sind ja hier in einem Schadensfall Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung gekoppelt.
Wegen einer Besonderheit in Baden übernimmt meine Gebäüdevers. keine Leitungsschäden.
Meineserachtens kann sich aber meine Hausratversicherung nicht ganz aus der Schadensübernahme stehlen auch wenn bislang keine Gegenstände wie Möbel beschädigt wurden, sondern "nur" die Wand und die Decke zum Auffinden der Schadensursache aufgerissen wurde.
Unter §3 meiner Hauratvers. heißt es: "§3 Versicherte Kosten: Der Versicherer ersetzt: a) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten dürfte" UND
unter 3d: Die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,Beschlägen,Mauerwerk etc"
Genau aber um die Kosten der Vorsorge und Beseitigung der Schadensursache geht es mir.
Wir bitten um Ihre Beratung, ob mangels Eintritt der Gebäudeversicherung wir nicht wenigstens eine Teilübernahme von der Hausratversicherung erwarten können.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ihr sehr verständliches Anliegen, wenigstens einen Teil Ihrer entstehenden oder schon entstandenen Kosten bei Ihrer Hausratversicherung geltend zu machen, wird nicht, jedenfalls nicht gerichtlich durchsetzbar sein. Zu diesem Ergebnis bin ich unter Berücksichtigung der maßgeblichen, von Ihnen zur Verfügung gestellten Hausratversicherungsbedingungen und Ihrer Sachverhaltsschilderungen gekommen.

In § 2 der Versicherungsbedingungen sind Kosten aufgeführt, die versichert sind. Kosten sind hierbei Aufwendungen im Sinne der §§ 83, 90 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

§ 2 Ziff. 1 f bezieht sich zwar auch auf Aufwendungen in Zusammenhang mit Gebäudebeschädigungen; allerdings nicht im Falle von Leitungswasserschäden.

§ 2 Ziff. 1 g trifft nur auf gemietete Wohnungen zu. Ich vermute, dass in Ihrem Fall bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Im übrigen müssen in diesem Fall bereits Leitungswasserschäden eingetreten sein an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in der Wohnung. In Ihrem Fall würde dies also Arbeiten an der Decke im Erdgeschoss sowie Tapezierarbeiten betreffen. Der Wortlaut der Klausel (gemietete Wohnungen) lässt jedoch keinen Raum für eine erweiterte Auslegung.

Es bleibt demnach nur – worauf Sie zutreffend hinweisen – sich darauf zu berufen, das es sich gem. § 2 Ziff.1 d um Maßnahmen handelt, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ein Schaden muss also nicht schon eingetreten sein.

Aufwendungen sind freiwillige oder unfreiwillige Vermögensminderungen, die „adäquate“ Folge einer Maßnahme sind, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder – minderung gemacht hat (so bereits BGH VersR 1977, 709).
Erstattungspflichtig sind hierbei grundsätzlich solche Kosten im Sinne von Rettungskosten, die ein Versicherungsnehmer objektiv für geeignet halten durfte, um einen vertraglichen Versicherungsfall, der unmittelbar bevorsteht, abzuwenden oder dessen Auswirkungen zu mindern. Hiervon abzugrenzen sind vorab in jedem Fall nicht ersatzpflichtige Schadenverhütungskosten, die der Versicherungsnehmer selbst tragen muss. Reine Schadensverhütungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen zwar getätigt werden, um einen Schaden abzuwenden, der Eintritt des Versicherungsfalles aber noch nicht unmittelbar bevorsteht. Ob ein Versicherungsfall „unmittelbar“ bevorsteht“ richtet sich nach der Verkehrsanschauung. In Ihrem Fall tropfte im Rahmen der Schadensermittlung bzw. Schadensuntersuchung das Wasser bereits aus der Decke nach Entfernung der Gipsabdeckung. Eine Unmittelbarkeit wäre daher m.E. gegeben, so dass es sich insoweit nicht um reine Schadenverhütungskosten im Sinne einer allgemeinen Vorsichtsmaßnahme handelt.

Allerdings hatte ich schon darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensminderung nur dann erstattungspflichtig sein können, wenn sie als adäquate (als alleinige Erklärung ausreichende) Folge einer Maßnahme anzusehen sind. Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass solche Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer ohnehin (also auch aus anderen Gründen entstehen oder entstanden wären, nicht ersatzpflichtig sind, da sie schon nicht als Folge (im Sinne einer wertenden alleinigen Erklärung) einer Rettungsmaßnahme anzusehen sind.

Die defekte Leitung des Kondenswassers der Wärmegewinnanlage und der daraus resultierende Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden an Decke und Mauerwerk musste oder muss in jedem Fall von Ihnen als Eigentümer des Hauses beseitigt werden. Diese Kosten entstehen also in jedem Fall, auch wenn damit gleichzeitig ein Wasserschaden am versicherten Hausrat vermieden oder gemindert wird. Damit sind die Gebäudeinstandsetzungen und die damit verbundenen Kosten aber keine adäquate Folge in Richtung einer Schadensabwehr oder Minderung eines Leitungswasserschaden am Inventar.

Ich gehe daher zusammenfassend davon aus, dass Ihre Hausratversicherung eine Kostenübernahme bedingungsgemäß ablehnen wird. Gleichwohl sollten Sie vielleicht überlegen, die Rechnungen zur Regulierung einzureichen, um vielleicht eine Kulanzentschädigung zu erzielen. Die Bereitschaft, Kulanzentschädigungen vorzunehmen, ist bei Versicherern aber erfahrungsgemäß nicht sehr stark ausgeprägt, weshalb also keine zu hohe Erwartungen gestellt werden dürfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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