Rückwirkende Mietminderung bei Lärmbelästigung

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In die Wohnung bin ich am 01.03.2013 eingezogen. Es wurden Briefe an den Vermieter geschrieben (er wohnt unmittelbar im Nebenhaus). Auch Gespräche mit dem Vermieter und den Übermietern wurden geführt. Es ist dann immer mal ein paar Tage gut und dann geht das ganze wieder los.
Es geht darum um Lärm und Getrampel von oben. Aus deisem Grund werde ich auch nun zu Ende August 2014 ausziehen.
Dies ist nicht auszuhalten.

  1. Das Kindergetrampel und Gerenne, von Frühmorgens 6,15 Uhr bis Abends ca. 20,30.
    Wenn es nicht das Kind ist, was rennt und trampelt, dann sind es die Eltern, die so laut trampeln und poltern, das ein ruhiges Leben in meiner Wohnung unmöglich ist und das nicht nur bis 20,30 Uhr. Ich höre sogar, wenn die Frau von oben drüber eine Schublade aufzieht.
    Weiterhin hatte ich zu Anfang gegenüber im Haus nur Polen wohnen, die bis nachts 5-6 UHr wilde Parties gefeiert haben. Dies hate sich auch bis zu 5 Monaten hingezogen. Das war nun bis vor 2 Wochen vorbei, jetzt fängt das ganze wieder an.
    Meine Frage ist nun: Kann ich rückwirkend eine Mietminderung in Höhe von 10% geltend machen ? Ich zahle monatlich eine KM von 370 €. Das wären für 10 Monate genau eine Miete. Das heißt ich würde für August nichts mehr zahlen.
    Habe ich eine Chance ?
Antwort des Anwalts

Eine rückwirkende Mietminderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich : Der Mieter kann die Miete mindern, sobald er den Vermieter über den Mangel informiert hat. Dies beinhaltet die Konsequenz, dass er die Miete erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige kürzen kann und eine rückwirkende Mietminderung für zurückliegende Zeiträume an sich ausgeschlossen ist. Sie können also ab dem Zeitpunkt die Miete mindern nach dem Sie die Lärmbelästigung Ihrem Vermieter zum ersten Mal gemeldet haben.

Zur Höhe kann man Ihnen keine genaue Zahl nennen. Die Höhe der Minderung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern in jedem Einzelfall durch den Tatrichter zu bestimmen. Dieser hat ein gewisses Ermessen, so daß man nie genau voraussagen kann, wie der Richter tatsächlich der Höhe nach entscheidet. Angesichts der von Ihnen geschilderten Umstände erscheinen jedoch 10 % Minderung nach meinem Rechtsempfinden als durchaus angemessen.

Die Minderung wird von der Warmmiete ausgehend gerechnet, nicht von der Kaltmiete.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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