Pavillon erleidet einen Schaden - Wird die Versicherung zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei einem Sturmschaden wurde der auf der Terrasse befindliche Pavillon beschädigt. Im Versicherungsschein steht: „Versichert ist der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis gegen Schäden durch Sturm u. Hagel.“ Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

Für Sturm- u. Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. Geschrieben wurde uns jetzt: „Hausrat ist nur dann gegen Sturm u. Hagel versichert, wenn er sich innerhalb eines Gebäudes befindet.“

Über das Internet ist in mehreren Artikeln zu finden, dass zur Wohnung auch Boden- und Kellerräume, Abstellräume, Balkone, Loggien u. Terrassen gehören. In unserer Nachbarschaft und über Bekannte haben wir erfahren, dass diese ihre beschädigten Sachen, u. a. auch Pavillons, ohne Nachfrage erstattet bekommen haben. Besteht eine Möglichkeit, gegen die Versicherung anzugehen? Haben wir eine Möglichkeit, doch noch eine Erstattung zu erhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Leider muss ich Ihnen nach eingehender Prüfung Ihres mitgeteilten Sachverhalts und auch des Versicherungsscheins mitteilen, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen die Allianz nicht besteht.
Nach den VHB der Jahre 1992-1999 ist Versicherungsort die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung, wozu auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören.

Loggien, Terrassen und Balkone gehören jedoch erst ab den VHB 2000 mit zur Wohnung, also noch nicht nach den VHB 97, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen.
Außenversicherungsschutz besteht bei Sturm- und Hagelschäden nur in Gebäuden (so § 12 Nr. 3 VHB 92/ ebenso in VHB 97 und § 11 Nr. 3 VHB 2000). Dies betrifft begrifflich Hausrat, der nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes (in Ihrem Fall Wohnung oder Nebengebäude) befindlich ist bzw. genutzt wird. Der Pavillon auf der Terrasse fällt nicht hierunter, da er bereits dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes (nach VHB 97 nur Wohnung oder Räume in einem Nebengebäude) steht bzw. genutzt wird.

Abgesehen von der Außenversicherung besteht auch nach den neueren Bedingungen Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden nur innerhalb von Gebäuden, sofern keine Antennenanlagen oder Markisen betroffen sind.
Selbst wenn in Ihrem Fall bereits die neueren Bedingungen vereinbart wären, also die Terrasse dazugehören würde, so bliebe gleichwohl die Einschränkung gem. § 9 Nr. 2 Abs.2 VHB 2000 bestehen, wonach für Sturm- und Hagelschäden Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden besteht. Das ist angesichts der Regelung (nur in den neueren Bedingungen) in § 9 Nr.2 VHB 2000, wonach u.a. auch Terrassen zu der versicherten Wohnung gehören möglicherweise überraschend mit der denkbaren rechtlichen Folge der Unwirksamkeit dieser Bedingung (so etwa vertreten von van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 3 Rn.134). Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht ohne weiteres nachvollziehen, weshalb Hagelschäden an Hausrat, der sich auf einem Balkon oder einer Terrasse befand, nicht versichert sein soll, während z.B. durch Feuer beschädigte oder zerstörte Sachen unter Versicherungsschutz stehen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einzelne Rechtsauffassung, die keine gefestigte Rechtsprechung darstellt.

Da sich in den Bedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde liegen (VHB 97), der Versicherungsschutz noch nicht ausdrücklich auf Loggien, Balkone oder Terrassen erstreckt, spielt die vorbeschriebene Überlegung in Ihrem Fall vielmehr keine entscheidende Rolle.

Eine Regulierungsverpflichtung könnte sich allenfalls aus einer Sondervereinbarung im Versicherungsvertrag ergeben, die aber den Hinweisen auf dem Versicherungsschein nicht zu entnehmen ist.

Sofern Sie von anderen Fällen gehört haben, in denen es unbeanstandet zu einer Zahlung gekommen sein soll, kann dies m.E. nur auf eine Kulanzleistung oder Sondervereinbarung bzw. Klauselerweiterung zurückzuführen sein. Sowohl nach den standardmäßigen Altbedingungen noch nach den neueren Bedingungen (VHB 2000 ff.) besteht m.E. (leider) keine Zahlungspflicht der Versicherung.

Von einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Weiterverfolgung rate ich daher in Ihrem Sinne ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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