Nießbrauchrecht - Schloss auswechseln erlaubt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Eigentümer eines 2-Geschosswohnhauses. Mein Vater wohnt in der 1. Etage, die obere Etage ist vermietet. Er hat das Nießbrauchrecht über das ganze Haus.

Vor einiger Zeit hat er ohne ersichtlichen Grund das Schloss der Haustüre ausgewechselt, sodass mir der Zugang ( auch im Notfall ) zu meinem Haus verwehrt ist.
Frage: Ist dies rechtens, oder muss mein Vater den Urzustand wieder herstellen?

Antwort des Anwalts

Als Eigentümer einer Sache hat man über diese die komplette Rechtsherrschaft und kann demnach frei darüber verfügen. Im deutschen Rechtswesen beinhaltet das Eigentum drei Aspekte: die Verfügung, Nutzung und Fruchtziehung. Dem rechtmäßigen Eigentümer steht es vollkommen frei, was er mit seinem Eigentum tut. Durch die Festlegung eines Nießbrauchs kann dieser das Recht zur Nutzung, ebenso wie die Fruchtziehung auf eine andere Person übertragen. Im Falle eines Nießbrauchs bleibt demnach ausschließlich die rechtliche Verfügungsgewalt beim eigentlichen Eigentümer, die tatsächliche Herrschaftsgewalt liegt unter Ausschluss des Eigentümers beim Nießbrauchsberechtigten.
In Ihrem Fall hat Ihr Vater bezüglich der gesamten Immobilie das Nießbrauchsrecht, wird damit einem wirtschaftlichen Eigentümer fast gleich gestellt.
Er hat das Recht, die tatsächliche und alleinige Herrschaftgewalt über das Gebäude und Grundstück auszuüben, wozu ebenfalls gehört, Sie davon auszuschließen.
Sie haben zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis, könnten also die Immobilie beispielsweise veräußern, nicht aber die tatsächliche, worunter auch der Zutritt zu verstehen ist.
Zwar gebe ich Ihnen recht, dass es in einem Notfall durchaus sinnvoll wäre, wenn auch Sie eine Zutrittsmöglichkeit besitzen und einen Hausschlüssel erhalten. Vielleicht könnten Sie hierüber noch einmal mit ihm sprechen. Allerdings lässt sich ein solcher Anspruch rechtlich nicht durchsetzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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