Nach Auszug: Vermieter verlangt nachträglich Kosten für Wartung der Gastherme

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bis zum 15.10.2017 in einer Mietwohnung mit einer Gastherme gewohnt. Bei der Übergabe teilte die Vermieterin mit, dass ich die Therme hätte warten lassen müssen. Im Mietvertrag steht dazu jedoch nichts.

Es gibt nur einen Abschnitt in dem steht "Neben der Netto-Miete sind anteilig folgende Betriebskosten bzw. Nebenkosten gem. §§ 1 und 2 BetrKV zu zahlen, soweit sie anfallen:" und dort ist der Punkt "Wartung und Reinigung von Warmwassergeräten sowie Gasfeuereinzelstätten" aufgeführt.

Unter den "Pflichten des Mieters" steht nichts zum Thema Wartung und auch beim Einzug wurde nichts diesbezüglich besprochen.

Die Vermieterin ist jedoch der Meinung, dass es meine Pflicht gewesen wäre, die Therme warten zu lassen.

Nun meine Fragen:

  1. Ist die Wartung nicht Pflicht des Vermieters, solange nichts anderes vereinbart wurde? Wie lautet die Rechtsgrundlage?

  2. Die Vermieterin will die Therme nun nachträglich warten lassen. Können Schäden, die dabei bemerkt werden und die daraus resultierenden Kosten auf mich übertragen werden, oder fällt nur der Betrag für die Wartung an?

Anmerkung: Seit meinem Einzug im Dezember 2014 hat die Therme immer wieder getropft. Ich habe dies der Vermieterin umgehend mitgeteilt und es wurde auch ein Teil von einem Fachmann ausgetauscht. Danach tropfte die Therme aber immer noch, was ich der Vermieterin ebenfalls sofort mitteilte. Der Defekt wurde allerdings nicht von ihr behoben. Zuletzt war im März 2017 ein Fachmann da, weil die Therme nicht mehr angesprungen ist. Wir standen also regelmäßig wegen der Therme in Kontakt und es war ein Fachmann vor Ort, aber die Wartung wurde nie erwähnt.

Antwort des Anwalts

Die Wartung der Gastherme ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Dieses ergibt sich aus § 535 Abs.1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter die Wohnung zu unterhalten hat:

„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Etwas anderes kann nur in dem Fall gelten, in dem die Mietvertragsparteien etwas anderes (schriftlich) vereinbart haben.

Der Vermieter kann allerdings die Wartungskosten auf den Mieter umlegen, da es sich bei der Wartung um Betriebskosten handelt. Das ist auch in Ihrem Fall so vereinbart worden. Eine Umlegung auf den Mieter setzt allerdings voraus, dass Wartungsarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Das ist bisher nicht der Fall gewesen, so dass auch nichts umzulegen war.

Kosten für Wartungsarbeiten, die nach dem Ende Ihres Mietvertrages durchgeführt werden, müssen Sie nicht tragen. Das heißt, dass Sie die Kosten der nachträglichen Wartung nicht tragen müssen. Sie müssen auch keine Kosten tragen, wenn nunmehr Reparaturarbeiten durchzuführen sind. Zum einen hat der Vermieter die Kosten einer Reparatur – anders als die Wartungskosten – grundsätzlich selbst zu tragen. Er kann Ihnen auch nicht vorwerfen, durch Ihr Verhalten den Schaden verursacht zu haben, da Sie auf die tropfende Therme stets hingewiesen haben.

Sie müssen also wegen der Therme keine Gelder an Ihren Vermieter zahlen und sollten dieses auch nicht tun.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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