Muss eine verzögerte Nebenkostenabrechnung beglichen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zum 28.02.2010 habe ich meine Wohnung gekündigt. Mein Vermieter machte letzte Woche die Nebenkostenabrechnung von 2008 geltend. Mein Vermieter hat keinen Grund für die Verzögerung angegeben.

Wie ist die Rechtslage?
Wie sind meine Chancen nicht zahlen zu müssen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erst letzte Woche erhaltenen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 Stellung:

Dabei möchte ich zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 556 Abs. 3 BGB hinweisen. Denn gem. § 556 Abs. 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 hätte daher bis zum 31.12.2009 bei Ihnen eingehen müssen.

Da der Vermieter keine besonderen Gründe für die verspätete Geltendmachung angeführt hat, können Sie mit Hinweis auf § 556 Abs. 3 BGB die Nebenkostenabrechnung für 2008 zurückweisen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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