Muss ein Privatparkplatz durch ein entsprechendes Schild gekennzeichnet sein?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es wurde mir mit einem freistehenden Haus, ein Künstleratelier als Wohnung, ein Stellplatz vermietet, der sich parallel zur Straße auf dem Grundstück befindet. Daneben befindet sich eine Garage und davor ein weiterer Stellplatz, beides zu meinem Leidwesen von der Vermieterin genutzt. Nun wäre zunächst folgende Frage zu klären:
Muss dort ein Schild vorhanden sein "Privatparkplatz ... " um mir diesen Platz auch zu sichern, von wem muss dieses Schild angebracht (und bezahlt) werden und was sind die Folgen, wenn die Vermieterin sich weigert entweder dort ein Schild zu dulden, oder dies selbst zu anzubringen?
Die nächste Frage in diesem Zusammenhang wäre, ob ich den zweiten Stellplatz , der sich direkt vor der Garage befindet, kurzzeitig für meine Besucher nutzen darf, zum Entladen eines Kfz oder für Kurzzeitbesuche in Bereitschaft, dort sofort bei Bedarf zu räumen?

Antwort des Anwalts

Einen Rechtsanspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung eines "Privatparkpatz-Schildes" haben Sie leider nicht. Ebensowenig können Sie ggf. rechtlich durchsetzen, selber ein solches Schild zu montieren. Dies nicht zuletzt, weil Sie den Stellplatz auch ohne ein solches angemietet haben.

Gleichwohl sind Sie nicht gänzlich schutzlos. Der Vermieter muss nämlich Sorge dafür tragen, dass die Mietsache (in diesem Fall der Stellplatz) durch Sie als Mieter vertragsgemäß genutzt werden kann. Wenn sich also regelmäßig unbefugte Parker dort abstellen steht Ihnen als Mieter das Recht zu, ggf. die Miete für den Stellplatz zu mindern. Es ist also grundsätzlich auch im Interesse des Vermieters dafür zu sorgen, dass Sie Ihren Stellplatz immer nutzen können und dieser nicht fortlaufend durch unbefugte Dritte blockiert wird. Sollten Sie diesen Platz durch Blockade also wiederholt nicht nutzen können, sollten Sie Ihrem Vermieter dies schriftlich mitteilen und um Abhilfe bitten und für den Fall der Wiederholung die Minderung der Stellplatzmiete ankündigen. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass Sie taggenau berechnen müssten, wie oft Ihnen der Platz durch Fremdparker vorenthalten wurde und sodann mit jeweils 1/30 der Monatsmiete des Stellplatzes in Ansatz gebracht werden muss.

Von der unbefugten, auch zeitweisen Nutzung eines nicht angemieteten Stellplatzes muss ich Ihnen dringend abraten. Hierdurch würden Sie sich selber ins Unrecht setzen selbst, wenn der Parker schnellstens den Platz wieder räumen würde. Hierbei handelte es sich dann nämlich um eine s.g. Besitzstörung, bzgl. der Ihr Vermieter einen Unterlassungsanspruch hätte, der im Extremfall sogar gerichtlich durchsetzbar wäre. Die kurzfristige Verfügbarkeit des Fremdparkers ändert hieran leider nichts.

Wenn Sie an eine solche Vorgehensweise denken, sollten Sie zuvor zwingend mit dem Vermieter als Stellplatzbesitzer sprechen und ihn um entsprechende Erlaubnis bitten. Wenn er Ihnen diese verweigert, haben Sie jedoch keinerlei Möglichkeit, dessen Zustimmung zu erzwingen. Sie sollten diese Ablehnung dann klaglos akzeptieren, um nicht in die Gefahr einer Abmahnung zu geraten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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