Mieterhöhung für möblierte Wohnung mit Blick auf den Mietspiegel

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie erreiche ich rechtssicher eine Mieterhöhung für eine möblierte Wohnung?
Fakten:
Die jetzige Miete liegt noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem offiziellen Mietspiegel der Stadt für unmöblierten Wohnrauml, und soll auch nur bis zu diesem Wert angehoben werden.
Der Mieter beanstandet jedoch, dass der Mietspiegel der Stadt nicht für möblierten Wohnraum gilt und erhebt damit Einspruch.
Der Mieter bewohnt die Wohnung seit dem 01.03.2013.
Bisher erfolgte keine Mieterhöhung.
Jetzt soll die Miete von netto 260,00 € um 20% auf 312,00 €/Mon. angehoben werden.

Antwort des Anwalts

Soweit es sich um eine normale möblierte Wohnung handelt - also keine Einliegerwohnung - sind mietrechtlich an sich keine Besonderheiten zu beachten. Sie können nach dem Mietspiegel erhöhen, Ihr Mieter hat hier nicht Recht. Allerdings wird die Mieterhöhung anders berechnet. Denn naturgemäß wird bei der Bemessung der Miete für die Möbel ein angemessener Zuschlag vorgenommen, der bis zu 40% der Gesamtmiete betragen darf.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung 63 S 365/01 die Zulässigkeit der Mieterhöhung bei einer möblierten Wohnung anhand des Mietspiegels bestätigt, wobei auf die ortsübliche Miete dann noch der Möblierungszuschlag aufzuaddieren ist.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist bei der Bewertung des Möblierungszuschlages auf den Zeitwert der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen. Dabei geht das Landgericht Berlin von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Möbel von 10 Jahren aus. Als Zuschlag wird dann ein Betrag von linear 2 Prozent des Zeitwertes angesetzt.

Die Berechnung des Zuschlages sähe beispielsweise wie folgt aus:

Wert der Möbel 4.000,00 Euro, aktueller Zeitwert nach 2 Jahren (bei 10-jähriger Nutzungsdauer) 3.200,00 Euro, 2-prozentiger Möblierungszuschlag pro Monat 64,00 Euro.

Für eine 50 Quadratmeter große Wohnung bedeutet das eine monatliche Zuzahlung aufgrund der Möblierung in Höhe von rund 1,28 € pro Quadratmeter. Diesen ziehen Sie von der aktuellen Miete ab.

Dann schauen Sie in den Mietspiegel. Für Ihr Mieterhöhungsbegehren legen Sie die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel zugrunde und erhöhen die Grundmiete. Anschließend schlagen Sie dann noch den Möblierungszuschlag auf.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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