Laute und störende Nachbarn: Wie kann ich dagegen vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir, meine Schwester und ich, sind Hauseigentümer, wohnen nebeneinander. Das Haus neben meiner Schwester ist vermietet an Alkoholiker und Drogensüchtige (zwei Männer eine Frau), die tagsüber einen Job haben, aber nachts immer mit den Türen knallen und am Wochenende die Musik so laut stellen, dass man es im Haus meiner Schwester nicht aushält. Diese Leute stören die Wohnqualität. Auf mehrmaligen ansprechen, dass die Dinge so nicht gehen, lächeln sie nur und ignorieren es. Sie sind sehr provozierend. Einer dieser Leute wollte meine Schwester im letzten Jahr schlagen. Jetzt zu Silvester hat einer von ihnen die Knaller ständig absichtlich in den Garten meiner Schwester geworfen. Es hätte zu einem Brand kommen können, man nennt das auch Vandalismus. Die Polizei macht nichts. Dem Hauseigentümer ist das egal! Machen wir eine Anzeige, werden wir bedroht oder unsere Häuser würden brennen. Die Drogen kommen frei Haus bei denen und sie selber dealen auch. Diese Leute sind hochkriminell. Was können wir tun! Wir haben Angst und brauchen dringend Hilfe, weil wir psychisch am Ende sind.

Antwort des Anwalts

Sie haben gegenüber ,,lautstarken" oder anderweitig Sie belästigende Nachbarn die Möglichkeit, sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich vorzugehen. Entscheidend ist in der Regel, dass Sie bestenfalls in der Lage sind, die jeweiligen Rechtsverstöße durch die Nachbarn zu beweisen. Ein Tipp demnach vorab: Sammeln Sie so gut es geht Beweismittel (z.B. Lärmprotokoll, Zeugenausssagen, evtl. Bildmaterial oä).
Ihnen können zunächst öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Nachbarn zustehen.
Die einschlägige Norm für Lärmbelästigungen durch Nachbarn ist § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz).
§ 117
Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Soweit die Nachbarn erneut und trotz Ihrer Beschwerde lautstark feiern oder anderweitig eine erhebliche Lärmbelästigung von den Nachbarn ausgeht, können und sollten Sie (möglicherweise trotz schlechter Erfahrungen bisher) die Polizei oder das Ordnungsamt, unter Umständen sogar die Staatsanwaltschaft (hier: Verstoß gg. das Betäubigungsmittelgesetz) bemühen. Das Verhalten der Nachbarn kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG darstellen und im Einzelfall mit einer hohen Geldstrafe geahndet werden.

Eine weitere öffentlich-rechtliche Grundlage gegen Lärmbelästigungen der Nachbarn findet sich in den landesrechtlichen Immisionsschutzgesetzen. Hier bei geht es zumeist um die Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr. Das von Ihnen zur Hilfe gerufene Ordnungsamt hat die Möglichkeit, mit einer Störungsbeseitigung gegen die Nachbarn vorzugehen. Eine solche Störungsbeseitigung ist grundsätzlich ebenfalls mit einem Bußgeld verbunden.

Das Verhalten der Nachbarn könnte auch strafrechtlich relevant sein. Das von Ihnen geschilderte Verhalten gegenüber Ihrer Schwester ist meiner Meinung nach durchaus geeignet, einen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen. Es ist hierbei sowohl an Beleidigungs- wie auch Nötigungstatbestände und im Hinblick auf die Sylvesterknaller auch an den Tatbestand der Sachbeschädigung zu denken. Damit die Nachbarn diesbezüglich aber belangt werden, müssten Sie bzw. Ihre Schwester wohl oder übel über eine Strafanzeige gegen die Nachbarn nachdenken. Eine solche Strafanzeige können Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten.
Im Hinblick auf die Vorwürfe des Konsums bzw. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sollte man davon Abstand nehmen, solche Behauptungen (so verständlich dies auch sein mag) ins Blaue hinein gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzugeben. Hierbei bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Gegenseite mit einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung ,,antwortet``. Man kann eine solche Situation dadurch verhindern, dass zuvor der ein oder andere Beweis bzw. Indizien für den erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verfügung stehen.

Neben öffentlich-rechtlichen Beseitigungsansprüchen können Ihnen als Eigentümer auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die störenden Nachbarn gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 904 BGB zustehen.
Voraussetzung für diesen Unterlassungsanspruch ist, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist, d.h. im Fall von Lärm die gesetzlichen Grenz- und Richtwerte überschritten werden. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung ist der Anspruchssteller, also Sie bzw. Ihre Schwester, beweispflichtig. Sammeln Sie daher bestenfalls Daten und Beweise, um die wesentliche Beeinträchtigung durch die Nachbarschaft zu beweisen. Führen Sie hierfür ein Störtagebuch, damit Sie die Art, Dauer und Regelmäßigkeit der Störungen beweisen können.
In diesem Zusammenhang sollte auf jeden Fall auch der Vermieter der Nachbarn schriftlich über die Störungen, die von seinen Mietern ausgehen, informiert und dieser aufgefordert werden dafür zu sorgen, dass seine Mieter die konkret bezeichneten Beeinträchtigungen zukünftig unterlassen. Sollte dieses Vorgehen keinen Erfolg haben kommt der Vermieter als Unterlassungsschuldner in Betracht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass Unterlassungsansprüche durchaus mit ganz erheblichen finanziellen Konsequenzen verbunden sind, wenn sich der Verletzer nicht an eine entsprechende gerichtliche Entscheidung hält. Suchen Sie daher zunächst nochmals das Gespräch mit dem Vermieter-Nachbarn und teilen Sie ihm mit, dass Sie das Verhalten seiner Mieter zukünftig nicht mehr tolerieren werden und Sie ansonsten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werden.
Leider haben Sie keinen direkten Anspruch gegenüber den Nachbarmietern auf Räumung des Hauses. Eine solche ist nur über den Vermieter des Nachbarhauses durch Kündigung des Mietverhältnisses möglich.

Bitte beachten Sie abschließend, dass in vielen Bundesländern bei zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten vor der Einreichung einer Klage bei Gericht zunächst ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren zwingend notwendig ist. Dieses Schlichtungsverfahren findet vor einer Gütestelle statt. Es soll hierbei bestenfalls eine außergerichtliche Streitschlichtung erreicht werden. Ob dies vorliegend in Ihrem Fall noch möglich ist mag zwar bezweifelt werden. Andererseits verbessern Streitigkeiten mit den Nachbarn bekanntermaßen nicht die Wohnqualität, so dass ein ,,letztes`` Gespräch mit den Nachbarn, vor allen Dingen aber auch mit dem Vermieter der Nachbarn, versucht werden sollte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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