Lärmbelästigung - Wie beweise ich diese ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie kann ich im Nachbarrecht eine permanente Lärmbelästigung in der nächtlichen Ruhezeit durch kurze aber laute Schläge durch Türen,auf Fussböden oder gegen Sanitärkeramik im ca.Stundenabstand beweisen?
Ich bin ein Singlehaushalt in einer 5-er WEG mit 2 vermieteten Wohnungen,von denen der Lärm kommt.Die beiden anderen Wohnungseigentümer nutzen ihre Wohnung nur zeitweise als Ferienwohnung-ich selbst dauerhaft.
Gibt es ausser der Anfertigung eines Lärmprotokolls noch die Möglichkeit einer zeitdokumentierten Tonaufzeichnung,und wo kann man so ein Equipment ausleihen?

Mich begleitet dieses Phänomen jetzt seit 2,5 Jahren,und nach zwei Umzügen von einer
Eigentums-in eine Genossenschaftsmietwohnung und wieder in eine Eigentumswohnung raus aus der Grosstadt sind meine Ersparnisse ziemlich reduziert.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundvoraussetzung für alle eventuellen Ansprüche ist, dass die Lärmbelästigungen genau dokumentiert werden.

Dazu ist es notwendig, dass Sie über einen Zeitraum von mindestens (!) 2 Wochen genau protokollieren, welcher Lärm in welcher Lautstärke sich ereignet hat.

Einfache von einem Laien zu bedienenede Geräte mit gerichtlichem Beweiswert gibt es nicht. Unnütz sind auch Aufnahmen auf verschiedenen Tonträgern, die ja technisch manipuliert oder unterschiedlichen Lärmquellen zugeordnet werden können.

Hilfreich wären natürlich Zeugenaussagen - wenn ich auch sehe, dass diese in einem Singlehaushalt schwer zu bechaffen sind.

Eine genaue Lärmdokumentation dürfte aber ausreichend sein, um eine Mietkürzung vorzunehmen. Es ist dann Sache des Mieters nachzuweisen, dass der dokumentierte Lärm nicht vorhanden ist.

Hinsichtlich der Höhe der Mietminderung ist es natürlich ausgeschlossen ohne nähere Kenntnis der Belästigungen eine angemessene Höhe zu nennen; sie kann zwischen 5% und 25% der Gesamtmiete liegen.

Auf eines muss ich Sie aber noch hinweisen: Entscheidend ist, dass der Lärm auf einem Fehlverhalten der anderen Nutzer beruht. Beruht er ausschließlich oder vorwiegend darauf, dass der Bau schlecht lärmisoliert ist, haben Sie schlechte Karten. Die Mietsache ist immer so gemietet, wie sie sich zum Zeitpunkt der Übernahme befindet. Der Vermieter ist also nicht zu Nachbesserungen verpflichtet. Anspruch auf eine Mietminderung besteht dann nicht. Ansprüche bestehen dann nur noch, wenn der Vermieter Sie hinsichtlich des Lärms bei Vertragsschluss bewusst falsch informiert oder den ihm bekannten Mangel verschwiegen hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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