Lärmbelästigung durch laute Musik von Bar: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne seit Februar 2010 neben einem Restaurant, das Ende 2012 unter neuem Namen und nun eher als Bar neu eröffnet wurde. Seitdem kann ich in meiner Wohnung jeden Tag von 17 Uhr bist mindestens 1:00 Uhr die Musik der Bar hören (auch wenn ich selbst TV oder Radio anhabe) und muss immer mit Ohrenstöpseln schlafen. An den Wochenenden nimmt die Lärmbelästigung sogar zu: Oft bis nach 2:00 Uhr und teilweise über mehrere Stunden mit 50 dB und mehr in meinem Schlafzimmer messbar.

Muss man diese Lärmbelästigung so hinnehmen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?

Antwort des Anwalts

Sie müssen eine zu hohe Lärmbelästigung nicht hinnehmen. Um dagegen vorzugehen gibt es –je nach Voraussetzung- verschiedene Möglichkeiten.

Sind Sie Mieter der Wohnung empfehle ich in jedem Fall ein Gespräch mit dem Vermieter. Weisen sie diesen darauf hin, dass mit der Umnutzung der Gaststätte und dem Lärm ein Mietmangel eingetreten ist, der Sie zur Mietminderung berechtigt. Kündigen Sie ihm eine Mietminderung (zunächst 10%) an, wenn sich nichts ändert und fordern Sie ihn zugleich auf gegen den Verursacher vorzugehen.

Sind Sie selbst Eigentümer oder wollen Sie selbst tätig werden, so steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB iVm § 906 BGB zu. Danach muss nur solcher Lärm vom Nachbargrundstück geduldet werden, der sich im Rahmen der erlaubten Grenzwerte oder im Rahmen des ortsüblichen bewegt.

Hinsichtlich der erlaubten Grenzwerte kommt es darauf an, wie ihre Wohngegend planerisch einzustufen ist. In einer Innenstadtlage müssen Sie natürlich höhere Grenzwerte hinnehmen als in einem Wohngebiet. Jedoch ist auch in Kerngebieten nach 22 Uhr im Regelfall bei 45 d(b)A die Grenze. Dabei wird der Lärm unmittelbar vor dem Fenster gemessen und nicht in Ihrem Schlafzimmer. Ob eine entsprechende Überschreitung des Grenzwertes vorliegt, kann allerdings nur ein Fachmann zuverlässig messen.

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den allgemein zulässigen Öffnungszeiten von Gaststätten (Sperrzeitenverordnung). Diese können Sie für die betroffene Gaststätte beim örtlichen Ordnungsamt erfragen.

Wie vorgehen?

Sprechen Sie (neben Ihrem Vermieter) auch mit dem Betreiber der Gaststätte und weisen Sie ihn auf das Problem hin. Führt das nicht zu dem gewünschten Ergebnis rate ich zu einer Information des örtlichen Bauordnungsamts. Bitten sie um eine Schallmessung und Einhaltung der zulässigen Grenzwerte. Dort wird man sie auch über die zulässigen Grenzwerte im Einzelfall informieren. Hilft auch dieses nicht, bleibt nur der Gang zum Anwalt, der die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte im Klagewege gegen den Betreiber durchsetzen wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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