Klausel in Mietvertrag schreibt Vermietung nur für eine Person vor: Rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.02.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne seit drei Jahren in einer 32 qm großen 1 Zi. Wohnung. Im Mietvertrag hat mein Vermieter als Zusatzvereinbarung von sich aus Folgendes festgehalten: „Das Appartement wird grundsätzlich an eine Person vermietet“. Dazu muss ich gleich erwähnen, dass ich zu meinem Vermieter kein besonders gutes Verhältnis habe, sodass ich in meinem mietrechtlichen Anliegen kaum mit seiner Loyalität rechnen kann.

Nun heirate ich demnächst, und meine Frau wird zu mir ziehen. Ich bemühe mich jetzt schon, für uns eine neue Wohnung zu finden, aber die Wohnungssuche könnte möglicherweise viel Zeit in Anspruch nehmen, denn die Wohnpreise in der Ortschaft extrem hoch sind. Dazu bin ich z.Z. Alleinverdiener und könnte uns gegenwärtig keine teurere Wohnung leisten.

Meine Frage: Mit welchen schlimmen Konsequenzen muss ich vonseiten des Vermieters aufgrund des Einzugs meiner Frau rechnen? Hat er das Recht, uns, das frisch verheiratete Paar, aufgrund dieser im Mietvertrag festgehaltenen Zusatzklausel, das Mietverhältnis zu kündigen? Steht möglicherweise in unserem Fall das Familienrecht (im Sinne des Rechtes auf Zusammenleben) höher als Mietrecht und der Mietvertrag? Wie sollte ich noch vor der Heirat bzw. vor dem Einzug der Ehefrau mit dem Vermieter korrekt vorgehen?

Antwort des Anwalts

Die Zusatzvereinbarung ist auslegungsbedürftig, denn selbst, wenn Sie einen Familienangehörigen in Ihrer Wohnung aufnehmen, bleibt die Wohnung nur an eine Person, nämlich an Sie vermietet. Der Vermieter wollte wahrscheinlich, dass Sie sich verpflichten, die Wohnung allein zu bewohnen. Eine Verpflichtung, nicht zu heiraten, besteht allerdings nicht und wäre nach meiner Einschätzung auch nicht möglich. Wenn Sie also geheiratet haben und Ihre Frau dann mit Ihnen zusammen wohnt, ist das von Ihrem Vertrag gedeckt, denn Sie können Familienangehörige in Ihre Mietwohnung mitaufnehmen. Die Grenze findet dies dann, wenn die Wohnung überbelegt ist und dadurch Störungen der Mitbewohner und/oder verstärkte Abnutzungen oder Beschädigungen der Wohnung verursacht werden.

So hat das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 24.05.2011, AZ 37 C 5817/10) entschieden:
Die Belegung einer Mietwohnung mit einer Fläche von 64 qm mit acht Personen kann eine Überbelegung darstellen und im Einzelfall eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen. Hinzutreten müssen noch andere Umstände, wie zum Beispiel das verstärkte Abnutzen oder eine Beschädigung der Wohnung, Störungen der … etc. …Ob durch die Überbelegung ein vertragswidriger Gebrauch in erheblichem Maße vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Parteien zu entscheiden

In einem solchen Fall, könnte der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Bei einer 32 qm Wohnung wäre die Belegung mit 2 Personen zwar eng, aber noch nicht überbelegt. Anders, wenn z.B. noch ein Kind hinzukäme.
Vor der Heirat bzw. vor dem Einzug Ihrer Frau müssen Sie nichts veranlassen. Anschließend sollten Sie ihm lediglich mitteilen, dass Sie nun mit Ihrer Frau zusammen wohnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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