Kein Mietvertrag entstanden - Neuer Eigentümer möchte Versäumnisse klären

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei einer GmbH haben wir seit Ende 2006 eine Maschine in einer Gemeinschaftshalle mit weiteren Mietern untergestellt. Ein Mietvertrag ist bis heute weder mündlich noch schriftlich vereinbart worden. Rechnungen bzw. Mahnungen für etwaige Zahlungsrückstände haben wir ebenso nicht erhalten. Der Mietpreis war nicht bekannt und auch ein Konto nicht. Ein neuer Geschäftsführer ordnet nun scheinbar Versäumnisse der Vergangenheit. Was haben wir in dieser Situation rechtlich zu bedenken?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Was haben wir in dieser Situation rechtlich zu bedenken?

Zunächst ist festzuhalten, dass mangels Vereinbarung oder Vertrag kein Mietverhältnis besteht. Zwar kann ein Mietverhältnis nicht nur schriftlich oder mündlich vereinbart werden, sondern sich auch aus konkludentem Verhalten, z.B. Nutzung der Halle ergeben. Wesentliche Voraussetzung wäre aber nicht nur die Nutzung, sondern auch die Zahlung einer Miete, vgl. BGH NJW 1993, 3131. Werden dagegen, wie in Ihrem Fall, sämtliche Kosten vom Besitzer der Halle übernommen, so liegt eine Leihe vor, vgl. Schmidt-Futterer/Blank 10. Aufl. 2011, vor § 535 BGB Rn 1. Eine Kündigung ist beim Leihvertrag entbehrlich, sofern keine Zeitdauer vereinbart wurde. Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn eine Leihzeit weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sie stehen derzeit also eher rechtlos da. Auch aus der Leihzeit von vier Jahren können keine Rechte hergeleitet werden. Allenfalls eine angemessene Frist zur Räumung muss der Besitzer Ihnen einräumen. Die Dauer einer solchen Räumungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In Ihrem Fall also die Größe der Maschine und die Möglichkeit, in räumlicher Nähe eine anderweitige Unterstellmöglichkeit zu erhalten. Sofern Sie den Platz in der Halle weiter nutzen wollen, sollten Sie entweder bei weiterhin unentgeltlicher Nutzung eine Zeit vereinbaren oder aber einen Mietvertrag. In beiden Fällen haben Sie dann ein Rechtsanspruch, die Fläche weiter zu nutzen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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