Kann eine Verkehrssicherungspflicht übertragen werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Folgendes Problem habe ich als Vorsitzende eines Vereins für Erholung und Naturschutz e.V.. Unser Verein liegt in Thüringen. Das Gelände haben wir vom Eigentümer, AG & Co. KG, gepachtet. Im Pachtvertrag ist unter §4 (wörtlich) geregelt:
Der Pächter haftet von Beginn der Pachtzeit an für den verkehrssicheren Zustand des Pachtgrundstückes einschließlich seines etwaigen Aufwuchses.
Er übernimmt hinsichtlich des Grundstücks die Verkehrssicherungspflicht und stellt den Verpächter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Pächter ist verpflichtet, das sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebende Risiko angemessen zu versichern. Für eventuelle Schäden die sich aus der Tätigkeit des Pächters ergeben, hat der Pächter zu haften.
Unsere 47 Mitglieder haben nach Bestätigung des Bebauungsplanes Holzhäuser errichtet und nutzen die Gesamt gepachtete Fläche gemeinschaftlich. Ich als Vorsitzende möchte jetzt die Verkehrssicherungspflicht an jeden einzelnen Nutzer übertragen, indem ich im Lageplan jedes einzelne Haus abgegrenzt habe und damit jedem seine Fläche, die er um sein Haus nutzt, zuteilen möchte, dafür die Verkehrssicherungspflicht zu eigenen Lasten zu übernehmen. Da wir am Ufer des Sees stehen, fällt das Gelände steil ab und manche Nutzer haben eine über 2 m hohe Mauer ohne Geländer hinter ihrem Haus, als Stütze gegen den angrenzenden öffentlichen Weg. Gleichzeitig haben Nutzer am Wasser Bootsstege befestigt, von denen die Seilabspannung ohne Sicherung quer über das Ufer bis zum Wasser gehen, z.Teil bis zu 1 m über dem Boden und Nachts nicht zu sehen.
Nun sind einige Mitglieder nicht mit der Übertragung der Sicherungspflicht einverstanden. Aus diesem Grund meine Frage.
Darf ich diese Pflicht auf jeden einzelnen Nutzer übertragen?
Von unserer Vereinsversicherung war eine Vertreterin da und sagte mir, dass sie im Rahmen unserer bestehenden Vereinshaftpflicht einen solchen Schaden, z.Bsp. durch Sturz von einer solchen Mauer, nicht übernehmen würden.
Wer würde in diesem Fall haften, wenn ich das nicht auf die Eigentümer übertrage?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst muss ich eine von Ihnen offensichtli9ch angenommene Voraussetzung richtig stellen: Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht möglich, da es sich nicht um ein disponibles Recht des Pflichtigen, sondern um eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch einen Geschädigten handelt.

Daraus folgt, dass hier verschiedene Verkerhrssicherungspflichtige in Frage kommen.

Zum einen ist dies Vattenfall, die aufgrund des Eigentums am Grundstück verpflichtet ist, die Verkehrssicherungpflicht zu gewährleisten; die Firma hat Ihren Verein jedoch im Pachtvertrag vrpflichtet, den verkehrssicheren Zustand aufrechtzuerhalten und das Schadenrisiko zu versichern. Die Folge davon ist, dass auch der Verein einem aufgrund fehlender Sicehrung eventuell Geschädigten gegenüber haftet.

Eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht obliegt denjenigen Nutzern, die über die bestehende Gefahrensituation hinaus (Stützmauer, Seilabspannung)eigene Gefahrentatbestände geschaffen haben. Sie haften beim Schadeneintritt zusätzlich (gesamtschuldnerisch)mit den übrigen Verkehrssicherungspflichtigen.

Diesen Nutzern ist daher zu empfehlen, eine eigene Haftpflichtversicherung zusätzlich abzuschließen. Eine Möglichkeit, sich durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Lasten einzelner Mitglieder von der Verkehrssicherungspflicht des Vereins zu befreien, besteht jedoch nicht. Das bedeutet, dass die Haftung des Vereins in jedem Falle bestehen bleibt, sollte ein auf unzulängliche Sicherungsmaßnahmen zurückzuführender Schaden entstehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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