Höhe der Mietminderung bei Laminat-Mängeln

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich, der Vermieter habe vor Einzug des Mieters einen neuen Laminatboten verlegt. Der Wohn-Schlafraum ist knapp 24 qm groß. Das Apartment ca. 40qm kostet kalt 350 Euro. Nach Einzug und Möblierung des Apartment hat sich der Laminatboden in der Mitte des Zimmer erkennbar gewölbt.
Der Mieter weist mich auf eine eventuelle Mietminderung hin. Wie hoch darf diese Minderung maximal sein?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt ein Mietmangel, der Voraussetzung für eine Mietminderung ist, vorliegt. Was unter einem Mangel zu verstehen ist, definiert § 536 Abs. 1 BGB wie folgt: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. In Ihrem Fall sollte der letzte Satz beachtet werden. Es stellt sich nämlich die Frage, wie stark die Wölbung im Fußboden ist und welche Beeinträchtigungen der Mieter dadurch hat. Wie dargelegt, muss es sich um eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit handeln. So hat z.B. das Landgericht Berlin (ZMR 1985, 50) in einem Fall entschieden, dass abgetretenen Türschwellen in der Wohnung einen unerheblichen Mangel darstellen. Ihr Fall dürfte damit ohne weiteres vergleichbar sein. Allerdings ist Ihre Beschreibung über das tatsächliche Ausmaß der Wölbung etwas knapp ausgefallen. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Nachteile der Mieter durch die Wölbung im Fußboden hat. So führt das Landgericht Berlin in seiner zitierten Entscheidung konkret aus: Abgetretene Türschwellen bilden nur insoweit einen Mangel der in § 536 BGB bezeichneten Art, als infolge der abgetretenen Schwellen Kaltluft in die Wohnung eindringen kann; abgetretene Schwellen innerhalb der Wohnung mindern deren Tauglichkeit zum Wohnen dagegen nicht.

Sie sollten deshalb prüfen, ob im beschriebenen Sinn überhaupt ein erheblicher Mangel vorliegt. Liegt ein minderungswürdiger Mangel vor, gilt Folgendes: Für die Höhe der Minderung sind allein die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Von besonderer Bedeutung sind die Schwere des Mangels sowie Grad und Dauer der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Mehrfache Versuche in der Literatur, hier schematische Festlegungen in Tabellenform oder ähnliches aufzustellen, sind bislang gescheitert, da stets der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss. Ihre Schilderung gibt insoweit zum konkreten Ausmaß wenig Anhaltspunkte her. Je nach Ausmaß wäre eine Minderung um die 5 % sicherlich denkbar.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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