Hauskauf: Jetziger Mieterin vor oder nach Abschluss des Kaufvertrags kündigen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 31.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und ich beabsichtigen ein Haus von meiner Oma zu kaufen um selbst dort einzuziehen.
Dies ist seid ca. 30 Jahren an eine Dame vermietet. Einen Mietvertrag gibt es nur mündlich. Die Frage ist ob wir, wenn wir das Objekt kaufen der Dame ohne weiteres kündigen können da sie im fortgeschrittenem Alter ist . Bzw. ob es Sinn macht, das meine Oma ihr schon vor dem Verkauf an uns die Kündigung ausspricht.

Antwort des Anwalts

Solange die Mieterin sich ordentlich verhält und die Miete entrichtet, hat Ihre Oma keinen rechtlich anerkannten Grund das Mietverhältnis zu beenden.
Wenn Sie das Haus erwerben können Sie eine Eigenbedarfskündigung geltend machen, wenn Sie keinen anderen eigenen Wohnraum haben, also bestehende Häuser oder Eigentumswohnungen. Bei der Dauer des Mietverhältnisses spielt die fehlende Schriftlichkeit keine Rolle.
Bei einer fristgemäßen Kündigung haben Sie wegen der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einzuhalten.
Die Mieterin kann der Kündigung unter Berufung auf eine außerordentliche Härte widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Ob eine Härte vorliegt und die ausreichend ist um die Kündigung auszusetzen, ist Frage des Einzelfalles. Dafür werden ggf. vor Gericht die beiderseitigen Interessen abgewogen.
Sie können dazu § 547 ff. BGB lesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html
Als Härte ist anerkannt, wenn kein gleichwertiger Wohnraum im Umkreis auffindbar ist oder ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
Ich weise insbesondere auf den Hinweis gemäß § 574b Abs. 2 BGB hin, bei dessen Beachtung Sie die Widerspruchsfrist verkürzen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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