Gegenstände der Tante aus Keller zu entsorgen

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich besitze eine Eigentumswohnung, in der zur Zeit meine Tante wohnt, die Wohn- bzw. Nutzrecht hat. Vor einiger Zeit hat meine Tante einer Mitbewohnerin in dieser Wohnanlage erlaubt, Ihre Gegenstände in einem Teilbereich ihres bzw. meines Kellers kurzzeitig zwischenzulagern.

Diese hat den Keller bis zur Tür voll geräumt, und zwar so, dass keine weiteren Gegenstände mehr eingestellt werden können. Ich hatte dieser Mitbewohnerin mit einem Schreiben vom 14.7. höflich darum gebeten, diesen Keller bis 14.8. zu räumen.

Nachdem sie dieser Bitte nicht nachgekommen ist, habe ich ihr mit Schreiben vom 15.8. nochmals eine Frist bis 27.8. gesetzt und ihr gleichzeitig angedroht, dass ich ihren Keller auf ihre Kosten räumen lassen werde.

Beide Schreiben habe ich als Einwurfeinschreiben geschickt. Das zweite Schreiben habe ich zusätzlich selbst, zusammen mit einer Zeugin, in ihren Briefkasten geworfen.
Ich bin rechtlich die Betreuerin meiner Tante und bin u. a. für deren Wohnungsangelegenheiten zuständig.

Frage: Kann ich diese Gegenstände beim nächsten Sperrmüll (am 16.9.) entsorgen, ohne dass sie Ansprüche auf diese Gegenstände hat bzw. mir im Nachhinein noch Probleme machen kann?

Sollte ich eine Firma beauftragen, ist es ganz sicher, dass ich von ihr keine Kosten bezahlt bekomme. Daher würde ich mir die Mühe machen den Keller selbst auszuräumen.

Antwort des Anwalts

Zur Klarstellung: Sie sind zwar Eigentümerin des Sondereigentums (Wohnung und Keller), können jedoch in dieser Funktion nicht handeln. Erklärungen in Ihrem Namen wären rechtlich unerheblich bzw. unwirksam. Sie müssten an sich eine Vollmacht haben. Da Sie jedoch bestellte Betreuerin mit dem entsprechenden Aufgabenbereich sind, genügt Ihre Bestallungsurkunde, die Ihnen vom Betreuungsgericht ausgehändigt wurde. Sie handeln also im Namen Ihrer Betreuten. Sofern Sie Räumungsklage erheben bzw. einen Anwalt beauftragen müssen, benötigen Sie den Aufgabenkreis Vertretung vor Gerichten und Behörden. Haben Sie diesen nicht, sollten Sie ihn entweder beantragen oder aber mit einer Vollmacht Ihrer Tante arbeiten.

Nun zu den Möglichkeiten der Kellerräumung: Von einer eigenmächtigen Räumung bis hin zur Abgabe der eingelagerten Sachen an den Sperrmüll kann nur eindringlich gewarnt werden. Derartige Methoden mögen zwar sinnvoll und einfach erscheinen, bleiben jedoch illegal (sog. kalte Räumung). Damit allein ließe sich vielleicht noch leben. Gefährlich wird es jedoch spätestens dann, wenn alles unwiederbringlich entsorgt ist und die Eigentümerin plötzlich zahlreiche Zeugen präsentiert, die bereitwillig erklären, welche Gegenstände in welchem Wert sich unter dem vermeintlichen Sperrmüll befunden haben. Schadensersatzklagen von 10.000,00 EUR und mehr sind dabei keine Seltenheit. In der Praxis geschehen solche Fälle zumeist bei der sog. Berliner Räumung, die zulässig ist, jedoch auch einen Räumungstitel voraussetzt. In Ihrem Fall stellt sich zunächst die Frage, ob Sie bzw. Ihre Tante als Nießbraucherin überhaupt einen Anspruch auf Räumung haben. Hätte nämlich Ihre Tante einen Mietvertrag mit der Nachbarin abgeschlossen, müssten Sie zunächst das Mietverhältnis unter Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen. Vorher würden Sie die erforderliche Räumungsklage verlieren. Da nach Ihrer Mitteilung kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde der Hinweis, dass ein Vertrag auch wirksam mündlich geschlossen werden kann. Es würde als Beweis sogar genügen, wenn die Nachbarin eine Quittung oder einen Kontoauszug über eine geleistete Mietzahlung vorlegt! Sie sollten deshalb nochmals eindringlich bei Ihrer Tante nachfragen, wie es zur Genehmigung der Kellernutzung kam.

Nochmals deutlich: Zwar kann ein Mietverhältnis nicht nur schriftlich oder mündlich vereinbart werden, sondern sich auch aus konkludentem Verhalten, z. B. Nutzung des Kellers ergeben. Wesentliche Voraussetzung wäre aber nicht nur die Nutzung, sondern auch die Zahlung einer Miete, vgl. BGH NJW 1993, 3131. Werden dagegen, wie in Ihrem Fall, sämtliche Kosten vom Besitzer des Kellers (= Nießbraucher) übernommen, so liegt eine Leihe vor, vgl. Schmidt-Futterer/Blank 10. Aufl. 2011, vor § 535 BGB Rn 1. Eine Kündigung ist beim Leihvertrag entbehrlich, sofern keine Zeitdauer vereinbart wurde. Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn eine Leihzeit weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Sie stehen derzeit also für diesen Fall deutlich besser da. Allenfalls eine angemessene Frist zur Räumung muss Ihre Tante der Nachbarin einräumen. Die Dauer einer solchen Räumungsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In Ihrem Fall also nach dem Umfang der eingelagerten Sachen und der Möglichkeit, in räumlicher Nähe eine anderweitige Unterstellmöglichkeit zu erhalten. Sie sollten deshalb der Nachbarin nochmals schriftlich eine Räumungsfrist von ca. 10 Tagen bis zwei Wochen einräumen und zugleich darauf hinweisen, dass sie danach mit einer Räumungsklage zu rechnen hat. Letztlich hätte die Nachbarin dann auch die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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