Darf ein Jagdpächter Privatgrundstücke betreten?
Ein Landwirt hat hinter meinem Grundstück eine Weide, die von mir gekauft hat. Um dort hinzukommen, hat er von mir für dieses Grundstück ein Überfahrrecht bekommen. Der zuständige Jagdpächter besteht ebenfalls auf das Überfahrrecht. Hat er einen Anspruch, oder sind ihm 200 Meter Fußmarsch zumutbar. Kann ich ihm das Befahren meines Grundstücks untersagen? Gegen eine Begehung habe ich nichts.
Sie können dem Jagdpächter das Befahren Ihres Grundstücks untersagen. Der Jagdpächter darf in dem von ihm gepachteten Jagdrevier nur Wege und Straßen befahren, die für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb freigegeben sind, ansonsten selbstverständlich öffentliche Straßen. Er hat als Jagdpächter nur das Recht, die Jagd auf dem von ihm gepachteten Revier auszuüben. Nur zu diesem Zweck darf er Ihr Feld betreten, nicht aber befahren. Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild, wie es im Bundesjagdgesetz (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4) geregelt ist. § 19 Nr. 11 BJagdG bestimmt u. a., verboten ist, Wild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen. Damit ist alles gesagt. Wenn Sie dem Jagdpächter untersagen, Ihr Feld zu befahren, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass er auch als Jagdpächter nur das Recht zur Jagdausübung, mehr auf keinen Fall hat und demgemäß nicht nach Lust und Laune über die Grundstücke im Pachtbezirk fahren darf.