Betriebskostenabrechnung: Überhöhte Hausmeisterkosten zulässig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ist es legal, in einer Betriebskosten-Abrechnung einen extrem hohen Posten für anteilige Kosten an einem Hausmeister aufzuführen? In unserem Fall handelt es sich um ein großes Mietshaus, dessen kleine Apartments von einem Krankenhaus vermietet werden, im Erdgeschoss befindet sich ein Büro, im Dachgeschoss wohnen wir. Für sieben Monate (wir sind im Juni 2011 eingezogen) beläuft sich unser Anteil für den Hausmeister laut Rechnung auf 1337 €.

Antwort des Anwalts

Der Vermieter hat bei der Beauftragung und bei der Abrechnung von Neben- und Betriebskosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt dazu, dass der Mieter von den unnötigen Kosten freizustellen und ein unwirtschaftlicher Kostenansatz auf das wirtschaftlich vernünftige Maß zurückzuführen ist.

Dass ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, hat zunächst der Mieter vorzutragen. Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, wenn die Sätze, die im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes festgehalten sind, erheblich überschritten werden. Dabei sind örtliche Besonderheiten zu beachten.

Liegt eine solche Überschreitung vor muss der Vermieter im Einzelnen darlegen und beweisen, warum gerade bei diesem Objekt höhere Kosten vertretbar sind.

Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB beträgt der angemessen Satz für den Hausmeister o,18 € pro qm und Monat. Dazu im Einzelnen aus dem Betriebskostenspiegel:

Hauswart 0,18 Euro

Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

Damit wären bei einem 50 qm Appartement monatlich 9 € angemessen.

Bitte überprüfen Sie aber genau, ob die in Rechnung gestellten Hausmeisterkosten den Aufgabenkreis abdecken wie er vom Mieterbund beschrieben ist, oder ob in Ihrer Anlage weitere Aufgaben hinzukommen. Das könnte natürlich einen höheren Ansatz rechtfertigen.

In jedem Fall sollten Sie aber die Nebenkostenabrechnung beanstanden und bis auf weiteren Nachweis des Vermieters nur einen Betrag von 0,18 € je qm und Monat zahlen. Den von Ihnen genannten Betrag kann ich nicht nachvollziehen und halte ihn für überhöht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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