Befristeten Vertrag vorzeitig kündigen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben einen Mietvertrag für eine Lagerfläche abgeschlossen.
Der Mietvertrag wurde für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011
geschlossen. Obwohl befristet, enthält der Vertrag auch eine Kündigungsfrist. ("§8 Kündigung 1. Das Mietverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.")
Der Vertrag enthält keine Verlängerungsklausel.

Ist es nun möglich den Vertrag zum 31.07.2011 zu kündigen oder müssen wir uns an die Laufzeit bis zum 30.09.2011 halten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Frage: Ist es nun möglich den Vertrag zum 31.07.2011 zu kündigen oder müssen wir uns an die Laufzeit bis zum 30.09.2011 halten?

Sie können das Mietverhältnis gem. § 8 Ziff. 1 des Mietvertrages zum 31.07.2011 kündigen, sofern Sie noch in diesem Monat die Kündigung schriftlich erklären. Zwar haben Sie einen befristetes Mietverhältnis abgeschlossen, welches gem. § 5 Ziff. 1 des Mietvertrages allein durch Zeitablauf am 30.09.2011 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dennoch liegt in beiden Regelungen kein Widerspruch. Wäre keine Befristung in § 5 vorgesehen, liefe das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Zwar würde auch dann die Kündigungsfrist des § 8 gelten. Es wäre jedoch offen, ob und wann eine Vertragspartei von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Mit der zusätzlichen Befristung steht für den Vermieter unabhängig von der Kündigungsfrist des § 8 fest, dass das Mietverhältnis am 30.09.2011 endet. Eine solche Regelung kann für den Vermieter durchaus sinnvoll sein. Benötigt er z.B. nach dem 30.09.2011 die Mietsache für sich selbst oder hat er sie bereits jetzt nach dem 01.10.2011 an einen Dritten vermietet, steht ihm die Mietsache zum Beendigungszeitpunkt zur Verfügung. Aus welchem Grunde Ihnen bei einer derart kurzen Vertragslaufzeit zusätzlich ein Kündigungsrecht eingeräumt wurde, erschließt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Vermutlich ist mit Textbausteinen oder vorgefertigten Mustern bei der Erstellung des Vertrages gearbeitet und die Klausel In § 8 Ziff. 1 übersehen worden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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