Austausch von Elektrogeräten in einer Mietwohnung
Mein Mietvertrag beinhaltet eine Inventarliste mit allen Elektrogeräten, die in der Küche eingebaut sind. Letztes Jahr war nun die Waschmaschine defekt, ich habe diese nach Rücksprache mit dem Vermieter ersetzt. Gehört die Waschmaschine, die ich bezahlt habe, nun zum Inventar oder ist das mein Eigentum?
Sofern laut Ihres Mietvertrages die Elektrogeräte mit gemietet sind, bezahlen Sie die Nutzung im Rahmen Ihrer Miete, wobei der Vermieter –genauso wie sonst – den Mietgebrauch zu gewährleisten und die Geräte instand zu halten hat. Wenn die Geräte kaputt gehen, wäre der Vermieter erst einmal nur verpflichtet, das Gerät reparieren zu lassen, nicht ein neues Gerät zur Verfügung zu stellen.
Sie beschreiben, Sie hätten mit Ihrem Vermieter abgesprochen hätten, dass Sie für den Ersatz einer neuen Waschmaschine sorgen. Gibt es keine anders lautenden Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Vermieter bedeutet dies, dass Sie Eigentümer der neuen Waschmaschine wurden. Denn Eigentum an einer Sache erlangt, wer sie vom vorigen Eigentümer übergeben bekommt (§ 929 BGB). Der Vermieter ist Eigentümer der alten –defekten- Waschmaschine geblieben und kann von Ihnen verlangen, dass Sie ihm diese bei Auszug übergeben.
Sofern Sie beim Kauf der Waschmaschine mit dem Vermieter abgesprochen haben, dass Sie für diesen eine neue Waschmaschine kaufen, dann haben Sie für ihn als Stellvertreter gehandelt und er kann das Eigentum an der Waschmaschine beanspruchen (§§ 164 ff. BGB). Dann wäre er jedoch auch Adressat der Rechnung gewesen, hätte diese bezahlen müssen und ich nehme an, dass sich die Frage dann jetzt nicht stellen würde.
Sollte die alte –defekte- Waschmaschine nicht mehr vorhanden sein, weil Sie sie etwa bei Lieferung der neuen haben mitnehmen lassen, schulden Sie dem Vermieter Wertersatz (§ 818 BGB) für eine gebrauchte, defekte Waschmaschine.
Je nachdem, wie Sie sich verhalten wollen und ob die alte Waschmaschine noch vorhanden ist. Wenn Sie die Waschmaschine in der Wohnung belassen möchten, können Sie vom Vermieter einen Ausgleich „neu für alt“ verlangen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass Sie ihm ein neues Gerät zurücklassen. Wenn Sie die Waschmaschine mitnehmen möchten, können Sie dies auch tun, Sie müssen eben nur das alte Gerät ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Beratung hier eine erste Orientierung für Ihre Rechtsfragen gegeben zu haben. Selbstverständlich kann die E-Mail Beratung nicht die umfangreiche Sichtung und Prüfung der zugehörigen Unterlagen (Mietvertrag) ersetzen.