Aufhebungsvertrag für eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Vermieter (ist eine Firma und hat das Geböude erst vor kurzem erworben) hat mir einen Mietaufhebungsvertrag zugeschickt und mir ein Angebot von 7000 Euro gemacht. Ich selbst bin seit dem 02/2012 in der Wohnung.

Die Begründung der Kündigung ist wie folgt:
Die von Ihnen bewohnte Wohnung möchten wir gerne in unsere interne Planung einbeziehen und sehen grundsätzlich eine anderweitige Nutzung als derzeit für sie vor. Aus diesem Grunde streben wir eine baldige Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses zwischen Ihnen und unserer Gesellschaft an.

Es muss jedoch noch ein Termin für die Aufhebung vereinbart werden.

Meine Frage, inwieweit kann der Vermieter mich hier ordentlich aus der Wohnung kündigen und ist hier eine sogenannten Eigennutzung des Vermieters gegeben?

Ich selbst habe nicht vor die Wohnung zu verlassen, aber ich würde bevor ich mich mit dem Vermieter in Verbindung setzte vorher gerne noch ausführlich informieren.

Antwort des Anwalts

Bis dato haben Sie noch keine Kündigung erhalten. Man hat Ihnen lediglich ein Angebot gemacht, den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Sollten Sie bei Ablehnung des Angebots eine Kündigung bekommen, ist es derzeit schwierig auf Grund der wenigen Fakten die Chancen im Prozeß zu beurteilen.
Dies liegt an der nachstehenden Entscheidung des BGH. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung von Mietverhältnissen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum zulässig ist. Dem BGH hatte über die Berechtigung bei einer Sanierung zu entscheiden. In dem zu entscheidenden Fall waren Investitionen mit hohem Kostenaufwand in das vorhandene reparaturbedürftige Gebäude bei einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer erforderlich gewesen. Im entschiedenen Fall wurde durch einen bereits genehmigten Neubau zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen.
Hier war die Kündigung rechtens. Der Klägerin sind darüber hinaus durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse auch die nach dem Gesetz für eine Kündigung des Vermieters vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstanden. Allerdings hat der BGH gemeint, daß bei der Beurteilung, ob erhebliche Nachteile anzunehmen sind, eine Abwägung des Bestandsinteresses des Mieters und des Verwertungsinteresses des Vermieters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGH Urteil vom 28. Januar 2009 VIII ZR 7/08).
Wie Sie Ihren Fall schildern, plant Ihr Vermieter allerdings keine Sanierung, sondern will die Wohnung nur anders verwerten. Er sagt aber nicht wie. Es dürfte daher schwierig sein, eine ordentliche Kündigung durchzufechten. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein Eigenbedarf liegt hier aber auf keinem Fall vor.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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