Ware an Firmenadresse senden lassen - gewerblicher Kauf?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe als Privatperson eine "Discolichtanlage" online gekauft, Warenwert 299 Euro
habe aber in der Bestellung als Rechnungs und Lieferadresse die Firma bei der ich angestellt bin angegeben da ich tagsüber dort anzutreffen bin um die Sendung auch dort entgegen zu nehmen um mir den Gang zur Post zu sparen beim vergeblichen Zustellversuch bei meiner Privatadresse.

Die Lichtanlage war nach weniger als 14 Tagen schon defekt und ich habe einen Widerruf des Kaufvertrags geltend gemacht (innerhalb der 14 Tages Frist) und die Ware zurück gesendet auf meine Kosten. Der Verkäufer weigert sich den Kaufbetrag zurück zu überweisen weil er sagt ich habe als Firma den Kaufvertrag geschlossen. Ich habe ihm erklärt wie dies zu Stande kam, aber ohne Einsicht. Er sagte er habe eine neue Lichtanlage verschickt an meine Adresse die ich aber gar nicht haben will muss ich diese annehmen oder kann ich ohne Kostenrisiko die Annahme verweigern? Ich habe Online gesehen das es ein BGH Urteil gibt bei dem eine Dame eine Lampe privat gekauft hat auch mit angabe der firma als rechnungs und lieferadresse. dort wurde entschieden das die lampe eindeutig dem privaten gebrauch zuzuordnen ist und somit auch als privatkauf gehandhabt wird trotz bestellung über die firmenadresse. dies ist in meinem Fall ja auch so zudem habe ich ja auch von meinem Privatkonto die Ware bezahlt udn ncith von dem Firmenkonto auf das ich auch gar keinen Zugriff habe.. der verkäufer verwies daraufhin auf den punkt das ich die Rechnungs und Lieferadresse im bestellvorgang bei erneuter abfrage ja bestätigt hätte, und somit den Gewerblichen kauf bestätigt habe. wie ist die rechtslage ? wenn ich die sache einem Anwalt übergebe bekomme ich aufgrund des BGH Urteils recht oder hab ich mir durch die bestätigung der Liefer und rechnungsadresse den weg verbaut? wer muss die kosten des Anwalts tragen sofern ich recht bekommen sollte, ich oder der Verkäufer? Vielen DANK für Ihre Hilfe

Antwort des Anwalts

Das Urteil des BGH klärt einige Rechtsfragen, die in Ihrem Fall bedeutsam sind. Es gibt allerdings auch einige Umstände, die auch angesichts des BGH-Urteiles zu einem anderen Ergebnis führen können.
Hier die Fundstelle auf den Seiten des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=da0b0d327d88f93a1b1e207db23f1e76&nr=49949&pos=0&anz=1

Deshalb fragte ich nochmals nach der genauen Rechnungs- und Lieferadresse.
Wenn Sie als Adresse angegeben hätten:
XXX XXX c/o Kaffee-Import....oder p.Adr. .... ., gäbe es kein Problem, dann wäre das BGH Urteil unmittelbar zu übernehmen.

Ebenso wäre es unproblematisch, wenn Sie sich selber als Rechnungsempfänger angegeben hätten und nur die GmbH als Lieferanschrift.

Wenn sowohl die Rechnungsanschrift ebenso wie die Lieferadresse auf die GmbH laufen, dann stellt es sich für den Verkäufer so dar, dass die XXX Firma Vertragspartner geworden ist, für die es kein Widerrufsrecht gibt.

Das BGH-Urteil stellt klar, dass sich die Bewertung als Vertrag mit einem Endverbraucher allerdings nicht nach dem Empfängerhorizont richtet, sondern nach den objektiven Umständen. Grundsätzlich ist bei natürlichen Personen davon auszugehen, dass es sich um einen Endverbraucherkauf geht, wenn nicht aus objektiven Gesichtspunkten von der Nutzung im Rahmen der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist, wenn also in dem Fall die Rechtsanwältin eine Anwaltsrobe bestellt hätte.

Und da trennt sich Ihr Fall dann von dem Fall der dem BGH Urteil zugrundelag.
Die XXX GmbH ist keine natürliche Person und scheidet damit schon grundlegend aus der Verbrauchereigenschaft des § 13 BGB aus.
Wenn Sie auf Rechnung der XXX GmbH bestellt haben, ist diese auch objektiv Vertragspartner des Verkäufers geworden.

Um daran etwas zu ändern, müssten Sie ggf. einen Richter überzeugen, dass die Angabe der GmbH als Rechnungsempfänger, diese nicht zum Vertragspartner gemacht hat.
Das Sie garnicht befugt sind für die GmbH Bestellungen auszulösen, wird vermutlich nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt, weil das eine interne Sache zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ist.
Wenn Sie die Rechnung privat bezahlt haben, wäre das lediglich ein schwaches Indiz für einen Privatkauf. Das reicht nicht, um die GmbH als augenscheinlichen Vertragspartner hinfällig zu machen. Ob die Discolichtanlage unmöglich den Geschäftszwecken einer XXX GmbH oder zwingend nur der privaten Nutzung dienen kann, würde ein Richter entscheiden. Insofern kann ich da keine Prognose abgeben.

Ein weiteres Indiz könnte natürlich die Verwendung Ihrer privaten E-Mailadresse sein, wenn die GmbH auch über Ihre eigene Domain, E-Mailadressen für den geschäftlichen Verkehr nutzt.

Es ist möglich, dass ein Gericht bei nur oberflächlicher Prüfung die Entscheidung des BGH anwendet. Wenn sich ein Richter mit der Begründung auseinandersetzt, habe ich Zweifel, dass bei einer Bestellung auf Rechnung der GmbH ein Verbraucherkauf angenommen wird.

Ob Sie die GmbH als Rechnungsadresse angegeben haben oder bestätigt haben, hat nur Bedeutung am Rande. Wesentlich ist, dass Sie den Vertrag objektiv im Namen der GmbH geschlossen haben.

Wenn Sie sich dafür entscheiden auf Ihren wirksamen Widerruf zu bestehen, ist es konsequent, wenn Sie die Lieferung der Ersatzanlage ablehnen und zurückgehen lassen.
Dann müssten Sie den Zahlungsbetrag ebenfalls zurückfordern. Am besten mit Einschreiben und datumsmäßiger Fristsetzung.

Wenn der Verkäufer nicht zahlt und sich am Ende herausstellt, dass er den Kaufpreis herauszugeben hätte, muss er auch die Anwaltskosten tragen. Wenn Sie den Anwalt nach Ablauf der Frist einschalten. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht durchsetzen können, bleiben Sie auf den Kosten hängen. Im Falle eines Prozesses hätten Sie im Unterlegungsfall auch die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

Sie können versuchen den Verkäufer davon zu überzeugen, dass es ein Privatkauf war. Sie können dazu das BGH Urteil ins Feld führen, den Zahlungsnachweis von Ihrem Privatkonto zu führen, ggf. auf Ihre private E-Mailadresse zu verweisen und bestenfalls eine Erklärung des Geschäftsführers der GmbH beizufügen, in der er erklärt, dass Sie die Discolichtanlage nicht im Namen der GmbH bestellt haben, Sie dazu garnicht die Befugnis hätten und die GmbH sowas auch nicht braucht. Dann nicht die Zahlungsfrist vergessen.
Vielleicht lässt sich der Verkäufer ja davon beeindrucken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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