Ware online bestellt und nie erhalten: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 04.11.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Internet bei x ein Samsung Galaxy Note8 Tablet bestellt.

Am 8.4.2014 wurde der Eingang meiner Vorauskasse per internationaler Überweisung nach Thailand über 288,80 € bestätigt.

Es folgte daraufhin ein ausführlicher perfekt wirkender E-mailverkehr über den jeweiligen Auslieferzustand der Ware. Ich ging davon aus, dass alles korrekt abläuft.

Am 15.4.2014 erhielt ich die E-mail, dass die Zustellung in den nächsten 2-3 Tagen erfolgt. Als ich am 22.4.2014 noch immer nichts bekommen hatte, sandte ich eine E-mail an x, und bat um Mitteilung des Liefertermins.

Am 23.4.2014 war immer noch nichts bei mir angekommen und meine E-mail wurde nicht beantwortet. Ich schrieb erneut eine E-mail und setzte eine Frist für die Lieferung bis 24.4.2014, 12:00 Uhr und kündigte an, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ich nichts bekomme oder höre.

Leider erhielt ich bis heute 27.4.2014 keine Antwort und auch noch keine Warensendung und habe jetzt den Verdacht, dass hier ein betrügerisches Unternehmen im Internet eine Abzocke betreibt, immer noch Kunden mit sehr guten Angebotspreisen ködert, aber nichts liefert.

Ich überlege nun die Bestellung auf der Website des Unternehmens zu widerrufen und wende mich deshalb an Sie.

Soll ich dies tun?
Ist das überhaupt der richtige Weg denn ich befürchte, dass ich da auch nichts hören werde und der Widerruf verpufft.
Gibt es vielleicht weitere Betroffene?
Ich habe recherchiert und die Adresse von y Mobilfunk ist dort gar nicht mehr existent, sondern an anderer Stelle und Telefon gibt es auch nicht.

Der Widerruf und Rücksendungen sind direkt an eines der Auslieferungslager in Deutschland oder Thailand zu richten.

Antwort des Anwalts

Sie haben ausweislich des Anfragetextes ein Mobiltelefon über einer Deutsche Internetseite bestellt. Da ich keine anderen Anzeichen dafür finde, gehe ich auch davon aus, dass Sie als Verbraucher, mithin als Endrunde gehandelt haben. Damit kommt deutsches Verbraucherrecht zur Anwendung.

Nach Paragraph 433 BGB ist der Käufer einer Ware verpflichtet, die Ware zu bezahlen und abzunehmen. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, die Ware frei von Rechten Dritter gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu übergeben. Zwischen Ihnen und dem Verkäufer wurde offenbar Versendungskauf vereinbart, so dass der Verkäufer verpflichtet ist, Ihnen die Ware in vertragsgemäßem Zustand zuzusenden. Die letztgenannte Leistungspflicht des Verkäufers ist nicht erfüllt worden.

Sie haben nun zunächst für sich selbst zu entscheiden, ob Sie die Ware haben wollen, was sicherlich gerade bei besonders günstigen Angeboten durchaus überlegenswert ist, oder Sie den Kaufvertrag rückgängig machen wollen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Strafanzeige gegen den Verkäufer zu stellen.

Wenn Sie die Ware erhalten wollen, haben Sie die Möglichkeit, auf Erfüllung aus dem Kaufvertrag zu klagen. Der Verkäufer schuldet Ihnen die Übereignung der Ware. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann eine Klage auf Leistung erhoben werden, mit dem Ziel, dass Sie die Ware in vertragsgemäßen Zustand erhalten. Die Klage wäre in Deutschland zu erheben, insbesondere hier der Sitz des Verkäufers in Hildesheim maßgeblich. Das Amtsgericht Hannover wäre zuständiges Gericht.

Sollten Sie sich dagegen dahingehend entscheiden, dass Sie sich lieber vom Kaufvertrag lösen wollen, müssten Sie den Rücktritt erklären. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie bereits den Kontakt gesucht haben und dem Verkäufer eine Nachfrist in Form eines Zieldatums gesetzt haben. Haben Sie den Rücktritt erklärt, wandelt sich das Rechtsverhältnis in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, eine bis dahin möglicherweise eingegangene Ware zurückzusenden; der Verkäufer ist hingegen verpflichtet, die geleistete Zahlung zurückzuzahlen. Sollte er dies nicht tun, wozu Sie ihn bitte unter Setzung einer klaren Frist auffordern, können Sie eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erheben. Auch hierfür wäre das Amtsgericht Hannover zuständig.

Letztlich ist durchaus empfehlenswert, über die Stellung einer Strafanzeige nachzudenken. Eine Strafanzeige können Sie bei der Polizeidienststelle, schriftlich zur Polizeidienststelle oder zur Staatsanwaltschaft oder aber, wenngleich noch nicht in allen Bundesländern möglich, online stellen. Hierzu ist es empfehlenswert, die bisherige Kommunikation mit dem Verkäufer beizufügen bzw. mitzunehmen.

Ob einer Leistungsklage, eine Zahlungsklage oder auch die Stellung der Strafanzeige letztlich erfolgreich sein wird, kann ich Ihnen beim besten Willen natürlich nicht sagen. Ich wünsche Ihnen jedoch allen Erfolg.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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