Unseriöser Internet-Kreditkarten Vertrag: Muss ich zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin einem Internetbetrug aufgelaufen. Ich hatte die Werbeseite für eine Kredit-Karte aufgerufen und habe die negativ Beurteilung dieses Unternehmen erst danach gelesen. Ich habe umgehend schriftlich per Email das ganze storniert. Trotzdem wurde mir per Einschreiben die Unterlagen für die Karte zu gesandt, die ich wiederum nicht annahm. Es kamen noch diverse Mahnungen,die ich nicht beantwortet habe. Heute bekam ich ein Schreiben von einem Inkassounternehmen, dass ich den dreifachen Streitgegenstand bis 1.11.2014 bezahlen soll. Gleichzeitig soll ich eine Erklärung unterschreiben und zurück senden, dass es mit der Richtigkeit der geltend gemachten Gesamtforderung ausdrücklich seine Richtigkeit hätte.
Diese Erklärung werde ich natürlich NICHT unterschreiben und zurück schicken.
Laut Internet ist dieses Unternehmen sehr strittig. Wie soll ich mich weiterhin verhalten?

Nachtrag:

ich bitte schnellst möglichst meinen Fall zu bearbeiten,da mir eine Frist von 1.11.2014 gesetzt wurde.

Antwort des Anwalts

Legen Sie einen extra Aktenordner ab und heften Sie weitere Drohbriefe, Mahnungen, Inkassoschreiben, Anwaltsbriefe einfach unbesehen ab. Die Bundesrepublik wird derzeit durch eine Landplage von derartigen unseriösen Geschäftspraktiken heimgesucht und so gut wie jeder muss sich dank unzureichender gesetzlicher Handhaben derzeit damit herum schlagen.

Zunächst einmal vorab: Lassen Sie sich in solchen Situationen niemals durch Inkasso-Unternehmen oder durch Rechtsanwälte zeitlich unter Zeitdruck setzen. So etwas ist in Wirklichkeit niemals eilig. Das ist ein alter Verkäufertrick, mit dem die andere Seite vollkommen unnötig bedrängt werden soll.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab, ob das Inkasso-Unternehmen seriös ist. In Deutschland befugt, fremde Forderungen einzutreiben, sind nur Rechtsanwälte oder speziell nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassene Unternehmen. Eine Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister ist zwingend erforderlich*1). Das gilt auch für ausländische Unternehmen.

Bei einem seriösen Inkasso-Unternehmen, oder bei (echten!) Rechtsanwälten (die übrigens bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein müssen und dort ebenfalls gelistet sind) sollten Sie deshalb schlicht sich schriftlich melden, kurz mitteilen dass die Forderung bestritten wird, auf den bisherigen Schriftverkehr verweisen und mitzuteilen, dass Sie dabei sind, rechtlichen Rat einzuholen und sofern erforderlich, eine Stellungnahme nach anwaltlichem Rat ankündigen.

Ob das der Fall ist, finden Sie heraus durch eine einfache direkte telefonische Erkundigung beim zuständigen Amtsgericht am Sitz des Inkasso-Unternehmens. Wenn das nicht bestätigt werden kann, empfiehlt sich vollkommene Nachrichtensperre und gegebenenfalls eine Strafanzeige bei der zuständigen örtlichen Polizei wegen versuchten Betrugs/ Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Gegenüber einem (echten) Rechtsanwalt oder einem seriösen Inkassounternehmen können Sie in Erwägung ziehen, zu Nachweiszwecken ein einziges weiteres Schreiben (und ich meine ein einziges!) zu versenden, indem sowohl auf den bisherigen Schriftverkehr verwiesen wird.

Lassen Sie sich dessen Zugang bestätigen. Aus dem Schreiben muss sich gegebenenfalls Ihr Standpunkt erkennbar ergeben, wonach kein Vertrag geschlossen wurde. Ferner sollten vorsorglich die Anfechtung und der Widerruf erklärt werden, sowie hilfsweise ein Vertrag gekündigt werden, und zwar mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich.

Telefonisch weigern Sie sich einfach, weiterhin mit den Personen zu reden oder zu verhandeln. Emails werden als SPAM gekennzeichnet und/ oder in einem Sammelordner abgelegt.

Nur nach einem Mahnbescheid Widerspruch einlegen (Kreuz und Unterschrift zurück ans Gericht). Nur bei einer Klage wird dann noch zu antworten sein.

Zu den Einzelheiten Ihrer Frage:

Da mir die Vertragsunterlagen und der genaue bisherige Schriftverkehr nicht vorliegen, kann ich Ihnen nur allgemeine Hinweise und Tipps geben. Insbesondere haben Sie leider nicht mit angegeben, um welches Produkt es genau geht und um welche Bank überhaupt.
Unklar bleibt auch, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist, und ob der Vertrag wieder aufgelöst wurde.

Wenn Sie wirklich nur die Seite aufgerufen haben und keinem Vertrag zugestimmt haben, dann reicht diese Behauptung im Prinzip erst einmal vollkommen aus. Mehr müssen Sie dann eigentlich nicht sagen oder schreiben. Vor Gericht muss ein Vertragsschluss erst einmal nachgewiesen werden. Ohne Ihren aktiven Beitrag zu einem Vertragsschluss, wobei Ihnen alle Umstände des Vertrags bekannt sein müssen, ist das eigentlich nicht möglich.
Allerdings muss leider damit gerechnet werden, dass über die sogenannte „Button-Lösung“ *1) das Unternehmen behauptet, dass Sie einem Vertrag zugestimmt haben. Es wird dann im Prozess nicht so einfach sein, nachzuweisen, dass Sie den fraglichen Button gegebenenfalls nicht gedrückt haben.

Gegebenenfalls den Schriftverkehr bitte noch nachreichen, am besten als PDF-Anlage einer Email mit der Bearbeitungsnummer im Betreff zur schnelleren Bearbeitung CC an meine Email-Adresse

Zu den Einzelheiten:

Zunächst einmal fällt auf, dass Sie von „stornieren“ reden. Das Storno ist ein Begriff aus dem Handelsrecht und lässt offen, was Sie da eigentlich machen (wollen).

Rechtlich kommen folgende Handhaben aus der Trickkiste eines Anwalts in Frage, die von der Terminologie (Wortwahl) her streng zu unterscheiden sind:

  1. Kein Vertrag zustande gekommen – Beweislast hat der Anbieter des Produkts
  2. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (§ 314 BGB *2) beendet den Vertrag ab dem Zeitpunkt der Vereinbarten Kündigungsfrist.
  3. Die Anfechtung, z.B. wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung, lässt einen Vertrag rückwirkend entfallen. Die Anfechtung muss z.T. fristgebunden erklärt werden. Es entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Einschlägig sind §§ 119 ff. BGB *3).
  4. Nichtigkeit nach § 134 BGB *4) z.B. wegen Wuchers. Erforderlich ist dafür ein unangemessener Preis, normaler Weise mindestens das doppelte des Üblichen, und Ausnutzung der Unerfahrenheit des Vertragspartners
  5. Widerruf nach Verbraucherrecht, vgl. dazu §§ 312 ff. BGB mit den Rechtsfolgen wie bei 2., Wegfall des Vertrags und Rückabwicklung. Bei Internetverträgen muss dazu eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgen nach strengen formalen Vorgaben.

Was Sie hier genau gemacht haben oder machen wollen, ob Sie belehrt wurden, ist nach Ihren Angaben nicht recht klar.

Tipp: Sie sollten je nach Sachlage das noch einmal überdenken und klar stellen.
Wenn Sie meinen, kein Vertrag zustande gekommen, dann machen Sie gegenüber dem Inkasso-Unternehmen diesen Standpunkt unmissverständlich klar und bitten Sie um Vorlage der Belege für den angeblichen Vertragsschluss.

Sogenannte Gestaltungsrechte, also Anfechtung, Kündigung, Widerruf, benötigen erst einmal eine Erklärung, deren Zugang nachweisbar ist (Empfangsbestätigung, Einschreiben – Posturkunde). In der Anlage finden Sie dazu weitere Links mit Hinweisen.
Selbst wenn eine Verfristung der Erklärung (z.B. Widerruf oder Anfechtung) hier denkbar ist, sollte diese Erklärung vorsorglich nachweislich erfolgt sein.

Ein einfacher Ausdruck von Emails oder Faxbelege können bei Bestreiten des Zugangs durch die Gegenseite zu Beweislastproblemen führen.

Wenn Sie bislang noch nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt worden sind, sollten Sie den Widerruf des Vertrags noch nachholen.

Ich erlaube mir noch den weiteren allgemeinen Hinweis, dass sich derzeit leider viel unseriöses Geschäft mit durchaus seriösem Geschäft im Internet vermengt.

Unseriöse Anbieter gehen mit einiger Sicherheit nicht vor Gericht. Da empfiehlt es sich eigentlich, nachdem Sie einmal Ihren Standpunkt klar gestellt haben und die oben erwähnten Rechte ausgeübt, komplette Nachrichtensperre zu verhängen und allenfalls noch auf Post von Gerichten (die überwiegend als seriös eingestuft werden müssen ;-) – zu reagieren.

Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
*2) § 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden
*3) Button Lösung
http://de.wikipedia.org/wiki/Button-L%C3%B6sung
https://www.antispam-ev.de/forum/archive/index.php/t-34783.html?s=af170837a1ecb6b96b5643563130ab8c

http://www.finanzfrage.net/frage/hilfe-auf-internet-abzocke-seite-firstgold-mastercard-hereingefallen

http://www.vorsicht-im-netz.de/index.php?id=53

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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