Unbewusster Vertragsabschluss mit Betrügern

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 5. Januar diesen Jahres sollte ich auf diese Seite gegangen sein, und bekam eine Mail zum Öffnen bzw. raufladen auf den PC. Dies habe ich aber nie gemacht, weil mir das zu suspekt war. Nun erhalte ich aber einen Rechtsanwaltsbrief mit der Forderung von 138 Euro inkl. Spesen des Anwalts. Ich habe aber nichts auf meinen PC raufgeladen. Nun weiß ich nicht wie ich mich verhalten kann? Ich wei?, daß Herr T. aber auch schon wegen Betrugs bekannt ist. Was meinen Fall betrifft, so bin ich mir nicht sicher, inwieweit ich nun Schuld habe bzw. inwieweit ich mir so einen 2-Jahresvertrag nun zu Schulden kommen lies.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandant,

Auf dieser Seite können Sie nach Anmeldung eigentlich kostenlose Programme herunterladen. Allerdings verlangt man für die Möglichkeit, sich dort die Programme runterladen zu können, 8,00 € im Monat. Das fällt dem Kunden aber nicht auf, da der Hinweis nur mit größter Mühe zu finden ist - ich habe selbst auf jeder Seite alles lesen müssen, bis ich den Hinweis fand und ich wußte, wonach ich suche -. Das Geschäftsmodell ist ganz einfach, auf der Suche nach kostenlosen Programmen gerät man auf eine solche Seite, erhält immer den Hinweis, daß die Software kostenlos bzw. Freeware ist, muß sich aber mit Name und Adresse anmelden. Völlig überraschend erhält man dann nach einigen Wochen Rechnungen und Mahnungen mit deutlichen Drohungen, z. B. steigende Kosten, Strafbarkeit, Schufa-Eintrag etc.. Hiervon lassen sich dann leider immer einige Betroffene einschüchtern und zahlen letztlich.
Ganz wichtig ist für Sie nun, daß Sie sich auf keinen Fall einschüchtern lassen und auch nicht zahlen. Sie haben keinen rechtsgültigen Vertrag geschlossen und müssen nicht zahlen. Dafür gibt es mehrere Gründe:
Sie wurden nicht über die Kosten aufgeklärt und auf Ihr Widerrufsrecht schriftlich hingewiesen. Weiterhin ist der Vertrag nichtig, weil Leistung und Gegenleistung in keinem Verhältnis stehen, d. h. die Forderung von 8,00 € monatlich für kostenlose Software ist Wucher.
Nun stellt sich die Frage, ob man reagieren muß oder soll. Eigentlich muß man nicht reagieren, solange man nicht einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommt, man fühlt sich aber doch besser, wenn man etwas getan hat.
Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, dann müssen Sie reagieren, d. h.
innerhalb der im Mahnbescheid angegebenen Frist (zwei Wochen) auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Absender des Schreibens muß ein deutsches Amtsgericht sein. Manche Inkassobüros drucken an die Stelle - oben rechts - an der man sonst den Absender vermutet, die Stelle, durch welche sie als Inkassobüro zugelassen sind. Das ist immer ein Amtsgericht und so wird versucht, die Betroffenen zu verwirren. Manche glauben dann, nun ein Schreiben vom Gericht bekommen zu haben und zahlen dann aus Sorge. Nach dem Widerspruchsformular wird dann nicht einmal mehr gesucht. Immer also komplette Schreiben prüfen.
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist. Daher ist der Widerspruch so wichtig.

Ein Büro wird es dort vermutlich nicht geben, meist nur einen Briefkasten. Sie könnten nur dorthin folgendes Schreiben schicken:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf das Schreiben Ihres Anwalts T. vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung zzgl. Anwaltskosten verlangen.
Dieser Forderung widerspreche ich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Ich habe zu keiner Zeit mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Sie trifft insoweit die Beweispflicht, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Insbesondere haben Sie den Nachweis zu führen, dass ich gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert wurde.

Ich bin daher auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ihr Angebot zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzen Sie die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der von Ihnen behauptete Vertrag nichtig.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch auf Ihr Angebot zu.
Daneben besteht vorliegend ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hier monatliche Zahlungen von 8 Euro für üblicherweise im Internet kostenlos erhältliche Programme. Auch hier ist die Rechtsfolge Nichtigkeit gem. § 138 BGB.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ein weiteres Schreiben schicken Sie an den Rechtsanwalt, welches z. B. wie folgt lautet:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich beziehe mich auf das Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung Ihrer Mandantschaft zzgl. Anwaltskosten verlangen.
Dieser Forderung widerspreche ich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
Ich habe zu keiner Zeit mit Ihrer Mandantschaft einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Sie bzw. Ihre Mandantschrift trifft insoweit die Beweispflicht, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Insbesondere haben Sie den Nachweis zu führen, dass ich gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert wurde.
Ich bin daher auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Das Angebot Ihrer Mandantschaft zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzt Ihre Mandantschaft die geschäftliche Unerfahrenheit ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der behauptete Vertrag nichtig.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch hier zu.
Daneben besteht vorliegend ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hier monatliche Zahlungen von 8 Euro für üblicherweise im Internet kostenlos erhältliche Programme. Auch hier ist die Rechtsfolge Nichtigkeit gem. § 138 BGB.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Ich fordere Sie auf, von weiteren Drohschreiben denen jedwede Grundlage fehlt, Abstand zu nehmen. Ansonsten behalte ich mir weitere rechtliche Schritte gegen Sie und Ihre Mandantschaft vor, u. a. auch das Stellen einer Strafanzeige.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich können Sie immer Strafanzeige gegen die Betreiber der Webseiten stellen. Das wird gemacht, allerdings haben die Staatsanwaltschaften Schwierigkeiten, dem Treiben beizukommen. Für eine Strafanzeige müssen Sie nur in einem Brief schildern, was passiert ist und um Überprüfung bitten. Das Ganze dann an die örtliche Polizei oder die Staatsanwaltschaft schicken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice