Online-Shop: Was muss im Impressum stehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir betreiben einen Onlineshop.
Person A steht im Impressum und übernimmt Aufgaben xyz
Person B übernimmt u.a. die Rechnungsschreibung mit seinem Namen. Es taucht lediglich der Name des Onlineshops als Hinweis mit auf.
Somit taucht die Person aus dem Impressum nicht auf der Rechnung auf.

Ist das zulässig?

Wenn nein gibt es eine Formulierungsmöglichkeit damit es so geht. Person B darf aber nicht im Impressum auftauchen.

Antwort des Anwalts

Ihre Frage/n beantworte ich wie folgt *):

Es taucht lediglich der Name des Onlineshops als Hinweis mit auf. Somit taucht die Person aus dem Impressum nicht auf der Rechnung auf. Ist das zulässig? Wenn nein gibt es eine Formulierungsmöglichkeit damit es so geht. Person B darf aber nicht im Impressum auftauchen.

Antwort Rechtsanwalt: Nein, das ist so nicht zulässig. Es muss immer ein Ansprechpartner samt ladungsfähiger Anschrift aus dem Impressum hervorgehen.

Die sogenannte Impressumspflicht ist geregelt in § 5 Teledienstegesetz (TDG)*1). Danach müssen die Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telediensten, wozu auch ein Onlineshop gehört, gewisse Mindestangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Zu diesen Informationen gehört u.a. der Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Frage: Wenn nein gibt es eine Formulierungsmöglichkeit damit es so geht. Person B darf aber nicht im Impressum auftauchen

Antwort Rechtsanwalt:

Sie brauchen die Organisation lediglich so einzurichten, daß die fraglichen Dienste lediglich durch die Person A angeboten werden. Person B braucht nicht notwendiger Weise im Impressum aufzutauchen.

Wer Diensteanbieter ist, wird vom Gesetz definiert (sogenannte Legaldefiniition) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG *2).

Diensteanbieter ist danach jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Letztendlich wirkt die Angabe im Impressum wie eine große Zielscheibe. Die Person, die dort genannt wird, wird

Das Schreiben der Rechnungen kann durchaus extern organisiert werden. Solange diese Person nicht nach aussen hin auftritt, und eigene Dienste im Internet anbietet, braucht sie auf dem Impressum des Onlineshops nicht auftauchen. Weiterführende Hinweise über einen konkreten Anwendungsbereich finden Sie in LG Wiesbaden, Urteil vom 18. Oktober 2013 • Az. 1 O 159/13 *3). In dieser Entscheidung wird auch eine Abgrenzung des Dienstleistungsanbieters zum Domaininhaber vorgenommen.

Als Diensteanbieter muss danach die betreffende Person die Nutzung von Telemedien ermöglichen. Sie muss hierzu durch ihre Weisungen oder ihre Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten.Diensteanbieter ist demnach, wer dem Kunden die Nutzung des Telemediums ermöglicht. Wie die Bereitstellung ermöglicht wird, ist hingegen unbeachtlich. Diese Vorgaben wären organisatorisch lediglich zu beachten.

Gegebenenfalls sollten Sie auch in Erwägung ziehen, eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform zu wählen, z.B. UG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG bzw. die englische Limited Company. In diesem Fall muss nur die Gesellschaft, der Sitz und die Vertretungsberechtigte offen gelegt werden, aber nicht die private Anschrift.

Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutsche Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 6 TDG Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
    Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

*2) § 2 TMG Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,

  2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
    usw.

*3)Fundstelle LG Wiesbaden • Urteil vom 18. Oktober 2013 • Az. 1 O 159/13
https://openjur.de/u/667338.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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